Arbeitsvertragsrecht

Unklare Rechtslage bei sachgrundloser Befristung

Nach § 14 Abs. 2 Sätze 1, 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine Befristung soll jedoch dann nicht zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wich nunmehr in der Entscheidung vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 – von seiner stän­digen Rechtsprechung ab, wo­nach jedes vorherige Arbeits­ver­hältnis einer sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entgegen stand. Nach seiner neuen Rechtsprechung sei eine Vorbeschäftigung im Sinne der Vorschrift vielmehr dann unbeachtlich, wenn das Ende des vorherigen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliege. Das BAG lehnt sich dabei an die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist des § 195 BGB an. Trotz einer Vorbeschäftigung könnten die Arbeitsvertragsparteien dann ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis begründen.

Diese Rechtsprechung hat in der Literatur erhebliche Kritik erfahren. Auch das Landesarbeits­gericht Baden-Württemberg (Urteil v. 26. September 2013, AZ. 6 Sa 28/13) lehnt die Rechtsauffassung des BAG ab. Nach seiner Auffassung sei der Wortlaut des Gesetzes­tex­tes eindeutig, so dass eine verfassungskonforme Auslegung ausscheide.

Dem Urteil liegt der folgen­de Sachverhalt zugrunde:

Die Arbeitsvertragsparteien schlossen für die Zeit vom 27. August 2007 bis 30. November 2007 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Nach mehr als drei Jahren unterzeichneten sie wiederholt einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011. Dieser Vertrag wurde schließlich bis zum 31. Mai 2012 und noch einmal bis zum 31. Januar 2013 verlängert.

Der klagende Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Vorbeschäftigung im Jahr 2007 die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Höchstbefristungsdauer für eine sachgrundlose Befristung überschritten sei. Die vom BAG eingeführte Dreijahresgrenze für eine Vorbeschäftigung stelle eine unzulässige Rechtsfortbildung dar, die vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt sei. Sein Arbeitsver­hält­nis sei damit nicht am 31. Januar 2013 beendet worden.

Das Arbeitsgericht schloss sich der Rechtsprechung des BAG an und wies die Klage ab. Die Berufung des Arbeitnehmers gegen dieses Urteil führte hingegen zur Abänderung des Urteils und zu der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Januar 2013 beendet worden ist.

Dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist im Ergebnis und in der Begründung zuzustimmen. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist so eindeutig, dass ein Abweichen davon durch die Rechtsprechung des BAG nicht akzeptabel ist. Selbst, wenn man in der Sache die Auffassung vertritt, dass das radikale „Vorbeschäftigungsverbot“ des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gelockert werden sollte, so wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, eine entsprechende Änderung des Gesetzeswortlautes herbeizuführen.

Praktische Auswirkungen der Entscheidung:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts führt bis zu einer erneuten Entscheidung des BAG zu einer Rechtsunsicherheit für die Betriebe. Während das BAG bereits in einem Folgeurteil seine Rechtsauffassung vom 6. April 2011 bestätigt hat, vertritt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg explizit eine gegenteilige Rechtsauffassung. Wie das BAG mit der Revision (Az: 7 AZR 896/13) umgehen wird, bleibt abzuwarten.

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