Aktuelles aus dem Baurecht: Frist zur Mangelbeseitigung
Immer wieder kommt es am Bau zu Mängeln und Ausführungsfehlern. Zur Geltendmachung von Selbstvornahmekosten oder Schadenersatz ist es erforderlich, dass der Auftraggeber dem Unternehmer, der ein mangelhaftes Werk erstellt hat, eine Frist zur Nachbesserung setzt. Nur in Ausnahmefällen ist eine solche Fristsetzung entbehrlich.
Der Fall
Der klagende Auftraggeber hat dem beklagten Unternehmer vor der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Marburg weder festgestellte Mängel angezeigt noch diesen etwa unter Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung aufgefordert.
Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens klagt der Auftraggeber gegen den Unternehmer auf Erstattung der durch das selbstständige Beweisverfahren entstandenen Kosten.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen.
Es hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob tatsächlich Mängel vorlagen und der beklagte Unternehmer aus diesem Grund die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens hätte tragen müssen.
Zur Begründung hat es lediglich festgestellt, dass der klagende Auftraggeber keinen Anspruch auf die geltend gemachten Kosten hat, da er dem Unternehmer keinen Mangel angezeigt und auch keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat. Eine solche Fristsetzung war auch nicht entbehrlich.
Zur Rechtslage
Der Auftraggeber kann nur dann Schadenersatz wegen einer mangelhaften Leistung verlangen, wenn er dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Frist muss erfolglos verstrichen sein. Angemessen ist sie dann, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich eine letzte Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels eröffnet.
Eine Fristsetzung ist dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Entbehrlich ist die Frist auch dann, wenn die Nacherfüllung durch den Unternehmer fehlgeschlagen ist. Hierbei ist zu beachten, dass dem Unternehmer nach einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung ggf. nochmals eine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden muss.
Ausnahmsweise ist eine Frist auch dann entbehrlich, wenn die Nacherfüllung für den Auftraggeber unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit wird u.a. angenommen, wenn das Vertrauen des Auftraggebers auf ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Dies hat das Oberlandesgericht in Bremen z.B. dann angenommen, wenn bereits drei Nacherfüllungsversuche des Unternehmers fehlgeschlagen sind.
Praxistipp
Treten Baumängel auf, sind diese ordentlich zu dokumentieren. Der Unternehmer ist unter einer konkreten Frist zur Beseitigung der Mängel aufzufordern.
Die Aufforderung mit Fristsetzung sollte schriftlich erfolgen. Erfolgt eine solche Fristsetzung nicht, sind ggf. entstehende Kosten im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung nicht vom Unternehmer zu erstatten.
Kanzlei Schlünder Rechtsanwälte
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