Ausnahmen für Hallenheizungen führen EnEV-Ziele ad absurdum

Weltweit werden große Anstrengungen unternommen, um den Energieverbrauch zu senken. Deutschland und die Europäische Union haben sich ehrgeizige Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz gesetzt. Dies führt in Deutschland zu immer neuen gesetzlichen Vorgaben mit stetig steigenden Anforderungen an Gebäude ­– und somit auch an die TGA. So gilt hierzulande die EnEV, die auf der rechtlichen Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) beruht. Sie schreibt Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Gebäudebetrieb vor. Die EnEV gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude.

Verschärfungen durch die nächste Stufe der EnEV

Bereits 2016 tritt die nächste Stufe der aktuell gültigen Fassung der EnEV in Kraft: Ab 1. Januar wird ein verschärfter Energie-Standard für neu zu errichtende Gebäude eingeführt. Der höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften, Kühlen und bei Nicht-Wohnbauten auch für die eingebaute Beleuchtung sinkt dann um 25 % im Vergleich zur alten EnEV 2009.

Ausnahmeregelung bei der Hallenheizung

Diese Verschärfung wird jedoch im Bereich der Hallenheizung ad absurdum geführt. Hier werden Systeme von der Verschärfung ausgenommen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden können. So müssen Nichtwohngebäude mit einer Raumhöhe über 4 m ab 2016 keinen niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf berücksichtigen, wenn sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden. Das regelt die Verordnung in der Anlage 2 „Nichtwohnbau“ im Absatz 1.1.2 „Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs“. Für Bauherren ist dies auf den ersten Blick lukrativ, da nicht oder nur begrenzt in Ersatzmaßnahmen investiert werden muss. Auf den zweiten Blick ist diese Ausnahmeregelung jedoch höchst kritisch zu betrachten: Zunächst wird hierdurch der Einsatz von regenerativen Energien verhindert, der bei zentralen Heizsystemen an der Tagesordnung ist. Diese Ausnahmeregelung gilt für mit Erdgas betriebene dezentrale Systeme, da Biogas nur in sehr seltenen Fällen zur Verfügung steht. Durch die höheren Einstandskosten beim Einsatz regenerativer Energien wird vermutlich insbesondere im Generalunternehmerbereich zu ökologisch ungünstigeren Systemen gegriffen. Wird ein Gebäude langfristig betrieben, werden beispielsweise die im Vergleich zu einer zentralen Heizanlage mit der Wärmequelle „Wärmepumpe“ höheren Betriebskosten eines mit Gas direktbefeuerten Heizsystems die eingesparten Investitionen nach kurzer Zeit „auffressen“. Der Bauherr wird dann viele Jahre lang finanziell belastet. Belastet wird aber auch die Umwelt durch den Mehrausstoß an CO2. Und gerade dieser sollte ja durch die EnEV und weitere gesetzliche Vorgaben gesenkt werden. 

Einseitige Ausnahmen schaden allen

Es bleibt daher kritisch zu hinterfragen, ob diese Ausnahmeregelung vom Gesetzgeber wirklich so gewollt war. Sollte dies der Fall sein, stellt sich die Frage, ob dies langfristig zum Erreichen der ehrgeizigen Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz führen wird. Jetzt sollte endlich die Erarbeitung von sinnvollen technischen Grundlagen für eine Abstimmung, Harmonisierung oder Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG für den Bereich „Hallengebäude“ vorankommen – im Rahmen der Novellierung der Verordnung bzw. des Gesetzes. Einseitige Ausnahmen jedenfalls schaden der Umwelt, den Unternehmen und dem Vertrauen der TGA-Branche in die Politik.

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