EnEV-Verschärfung ab 1. Januar 2016

Was ändert sich?

Mit Beginn des Jahres 2016 tritt die nächste Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Davon ist betroffen, wer:

- den Bauantrag ab 1. Januar 2016 einreicht,

- die Bauanzeige ab dem 1. Januar 2016 erstattet,

- keine Genehmigung oder Anzeige benötigt, aber ab dem 1. Januar 2016 mit der Ausführung beginnt.


Für alle Gebäude gilt, dass: 

- zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, einen Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten dürfen.

- für elektrischen Strom für den nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergiefaktor 1,8 zu verwenden ist. Dies gilt nicht für den durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom. 


Für Nichtwohngebäude gilt, dass: 

- der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 % verringert wird. Davon ausgenommen sind Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.

- der Wärmeschutz der Gebäudehülle durch die Änderung der U-Werte für Zonen mit Raumtemperaturen über 19 °C um 20 % verschärft wird. Diese Verschärfung entfällt bei Raumtemperaturen von 12 °C bis 19 °C. Ausgenommen sind auch hier Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.


Für Wohngebäude gilt, dass:

- der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 % verringert wird.

- der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 % verschärft wird. Dies geschieht durch die Verringerung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H´T.

- die Erleichterung der Bewertung elektrischer Warmwasserbereitung entfällt (Anlage 1, 1.1, Abs. 2).

Am 24. Oktober 2015 trat das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft. Darin wurden für bestimmte Gebäudenutzungen weitere Ausnahmen der EnEV-Anforderungen festgelegt.

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