Auswirkungen der EnEV 2014 auf die Praxis
„Die Forderung zur Einzelraumregelung bei Flächenheizungen führte in der Vergangenheit häufig zu Irritationen“, weiß Olaf Kloetzel, Produktmanager beim Heiztechnikspezialisten Purmo. Die Installation einer Fußbodenheizung – etwa in Fluren – war immer eine rechtliche Grauzone, denn die DIN EN 1264-4 fordert eine möglichst zentrale Anordnung des Heizkreisverteilers – in der Regel also im Flur. Flure sind aber häufig sehr klein und schon mit den Leitungen der anderen Heizkreise belegt, so dass kaum Platz für einen eigenen vorhanden ist. Also wurden die Anbindeleitungen teilweise unter der Trittschalldämmung verlegt, was jedoch zu Problemen beim Schallschutz, der Möglichkeit zur Entlüftung der Heizkreise oder der Aufbauhöhe geführt hat. Die ordnungsgemäße Installation einer Flächenheizung in kleinen Räumen, in denen die Heizkreisverteilung verlegt ist, kann also sehr aufwendig sein und zu den genannten Mängeln führen, für die letztlich Ausführende und Planer haften. Und das für einen regelbaren Heizkreis, der aufgrund einer geringen benötigten Heizlast wahrscheinlich sowieso nie betrieben wird.
Der Gesetzgeber hat mit der EnEV für diese Fälle nun Rechtssicherheit geschaffen: Räume mit weniger als 6 m2 Nutzfläche sind seit dem 1. Mai 2014 von der Pflicht zur Einzelraumregelung befreit. In kleinen, zentralen Fluren ist laut Gesetz künftig kein eigener Heizkreis mehr erforderlich.
„Bei einem Verzicht auf die Einzelraumregelung sollte gerade bei Fluren berücksichtigt werden, dass keine Überheizung durch durchlaufende Anbindeleitungen der anderen Räume stattfindet“, sagt Olaf Kloetzel. Eine durchschnittliche Wohnung verfügt über etwa sieben Heizkreise: 14 Anbindeleitungen verlaufen also durch einen Flur von 2 bis 3 m2. Bei dieser Leitungsdichte, einem effektiven Verlegeabstand von 100 mm und einer Systemtemperatur von 35/28/20 °C ergibt sich eine Heizleistung von ca. 40 bis 50 W/m2. Die Heizlasten bei innenliegenden Räumen liegen aber in der Regel nur zwischen 10 und 20 W/m2. Der Raum wird also überheizt. Die DIN EN 12831 schlägt für Nebenräume eine Norminnentemperatur von 15 °C vor. Das ist kaum umsetzbar, da die angrenzenden Räume mit Innentemperaturen von 20 bis 22 °C ausgelegt sind. Bei innenliegenden, unbeheizten Nebenräumen führt das zu Temperaturen um die 20 °C. Es empfiehlt sich also, solche Räume mit einer Norminnentemperatur von 20 °C zu definieren, um so einer eventuellen Mängelrüge zu entgehen.
In Räumen mit vielen durchlaufenden Leitungen und geringen Heizlasten ist es zudem erforderlich, diese Leitungen zu dämmen und damit die Wärmeabgabe zu verringern. Schon die Verlegung der Anbindeleitungen in einem Well- oder Schutzrohr verringert die Wärmeabgabe um bis zu 40 %. Bei hohen Systemtemperaturen oder sehr geringen Heizlasten kann es auch erforderlich werden, einen dünnen Dämmschlauch zu verwenden. Die Dämmung der Leitungen sollte vor der Installation mit dem Kunden besprochen und vertraglich festgehalten werden, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
Die aktuelle Änderung der EnEV bringt größere planerische Freiheiten und mehr Rechtssicherheit in der Ausführung. Eine Einzelraumregelung macht aber je nach Raumnutzung weiterhin Sinn. In punkto Energieeinsparung und Komfort ist es absolut vernünftig, auch in kleinen oder untergeordneten Räumen einen eigenen, regelbaren Heizkreis einzuplanen. Der Sollwert der Raumtemperatur kann damit in jedem Zimmer individuell nach Nutzeranforderung behaglich geregelt werden. An dem Raumregler, wie z.B. dem „TempCo Touch“ von Purmo, können verschiedene Zeitprogramme eingespeichert werden, was zu einer sparsamen, weil individuellen, Beheizung führt. Die Änderung der EnEV sollte nicht als Möglichkeit zur Installationskostenreduktion missverstanden werden.