Das aktuelle Baurechtsurteil - Bedenken

Anforderungen an die Bedenkenhinweispflicht

Gemeinhin definiert man einen Mangel als Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Der Sachmangel definiert sich also danach, ob das hergestellte Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Entspricht die hergestellte Beschaffenheit nicht der vereinbarten Beschaffenheit, liegt ein Mangel vor. Dann stehen dem Auftraggeber Mängelrechte zu. Nun gibt es Fälle, in denen der Auftragnehmer die Planungsvorgaben seines Auftraggebers 1:1 umsetzt und trotzdem die vertraglich vorausgesetzte Funktion des Werkes nicht erreicht wird. Dann kommen die Bedenkenhinweispflichten ins Spiel.

Zum aktuellen Fall

In einem vom Oberlandesgericht Jena und in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof entschie­de­nen Fall ist Folgendes passiert (OLG Jena, Urteil 20.Februar 2012, 9 U 506/11; BGH, Beschluss 11. April 2013, VII ZR 73/12): Auf Grundlage der Wär­me­bedarfsberechnung und eines detaillierten Leistungsver­zeichnisses des Fachplaners des Bauherrn sollte der Heizungs­bauer in verschiedenen Objekten Installationsarbeiten durchführen. Dabei hielt er sich genau an diese Vorgaben der Fachplanung und erstellte die Heizungsanlage in handwerklich einwandfreier Weise. Die fachplanerischen Vorgaben waren allerdings fehlerhaft; die eingebaute Anlage war unterdimensioniert. Deshalb wurden Heizung und Wasser nicht richtig warm. Gleichwohl verlangte der Heizungsbauer nach Abnahme restlichen Werklohn, und zwar mit dem Argument, er habe doch das „geliefert“, was bestellt worden sei. Der Beklagte wollte nicht zahlen und wandte einen Mangel ein. Die Parteien zogen vor Gericht.

Zur Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht bestätigte zunächst die Ansicht des Auftraggebers, dass die Leistung des Heizungsbauers mangelhaft sei. Dieser hätte zwar ein detail­liertes Leistungsverzeichnis des Fachplaners erhalten und dementsprechend die Heizungsanlage erstellt; darin erschöpften sich die Pflichten des Auftragnehmers allerdings nicht. Das Oberlandesgericht stützte sich auf § 4 Nr. 3 VOB/B i.V.m Nr. 3.1.3 DIN 18 380; daraus ergebe sich, dass der Auftragnehmer die Wärmebedarfsberechnung des Fachplaners überschlägig zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken anzumelden habe. Da Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen nur dann als Gesamtanlage funktionierten, wenn die Auslegung richtig sei, müsse der Auftragnehmer in jedem Fall die Unterlagen des Auftraggebers einer sorgfältigen Prüfung unterziehen, da die Anlage sonst auch bei handwerklich einwandfreier Ausführung für den späteren Gebrauch untauglich sein könne. Überzogene Anforderungen dürfen dabei – so das Oberlandesgericht – nicht gestellt werden. Der Auftragnehmer müsse nur diejenigen Unstimmigkeiten vor allem in Bezug auf die Dimensionierung der Anlage feststellen, die für ihn erkennbar seien. Letzteres hat das Oberlandesgericht hier angenommen; der Heizungsbauer hätte erkennen können, dass die eingebaute Anlage für Heizung und Warmwasseraufbereitung unterdimensioniert war; dies ergab ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten. Darauf hatte der Heizungsbauer aber nicht hingewiesen, weshalb das Oberlandesgericht eine Haftung dem Grunde nach bejahen wollte. Dass der Heizungsbauer den Prozess trotzdem gewonnen hat, lag nur daran, dass keine den Anforderungen des § 13 Nr. 5 VOB/B genügende Aufforderung zur Mängelbeseitigung vorlag. Der Auftraggeber hatte nur um eine schriftliche Stellungnahme gebeten und es versäumt, hier ein konkretes Mängelbeseitigungsverlangen zu stellen. Der Heizungsbauer hat also Glück gehabt.

Praxishinweise

Welche Lehren sind aus diesem Fall zu ziehen? Zunächst einmal, dass ein Auftragnehmer mehr schuldet als das schlichte Abarbeiten eines Leistungsverzeichnisses. Es reicht nicht, sich nur an die Vorgaben des Auftraggebers zu halten. Auftragnehmer können auch dann haften, wenn sie die Planung des Auftraggebers genau nachvollziehen und umsetzen. Der Auftragnehmer schuldet nämlich ein funktionstaugliches Werk. Wird diese (vertraglich vorausgesetzte) Funktion nicht erreicht, liegt ein Mangel vor, selbst wenn der Werkunternehmer genau die Leistungen aus dem dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis erbracht hat. Denn auch die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder vereinbarte Funktion des Werkes gehört zur Beschaffenheitsvereinbarung. Der Werkunternehmer bleibt auch dann verpflichtet ist, diese Funktion herbeizuführen, wenn die vereinbarte Ausführungsart dazu nicht geeignet ist. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Der Werkunternehmer wähnt sich in Sicherheit, ist er aber nicht. Nach der Konzeption des Regelungssystems, das in Anlehnung an § 4 Nr. 3 VOB/B entwickelt worden ist, ist der Auftragnehmer ausreichend geschützt. Er kann sich von seiner Mangelhaftung befreien, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt, also gegenüber seinem Vertragspartner Bedenken in hinreichender Form äußert. Hat er diese Pflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllt, bleibt er in der Haftung. Dies ist in der Praxis der Regelfall.

Inhaltlich muss der Auftragnehmer nämlich die nachteiligen Folgen der Ausführung und die sich aus den unzureichenden Vorgaben ergebenden Gefahren konkret darlegen, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird; allgemeine und eher vage Hinweise reichen nicht. Auch soweit Vorunternehmerleistungen mangelhaft sind, muss der Auftragnehmer für deren Mangelfreiheit sorgen; nur dann werden die Voraussetzungen für eine einwandfreie Leistung des Auftragnehmers ermöglicht. Gestaltungsvorschläge, wie der Auftraggeber die fehlerhaften Vorgaben beseitigen soll, muss (und sollte) der Auftragnehmer nicht machen; unterbreitet der Auftragnehmer mit dem Bedenkenhinweis einen Vorschlag, auf welche Weise der Mangel der Vorgaben oder Vorleistungen behoben werden kann, so übernimmt er damit eine Planungsverantwortlichkeit, und zugleich das Risiko, dass sein Vorschlag fehlerhaft ist, so dass er deshalb in die Haftung gerät. Adressat der Bedenkenhinweise ist der Auftraggeber selbst, nicht aber der planende Architekt/Ingenieur, was in der Praxis häufig falsch gemacht wird. Vielfach wird nur der (Fach-)Planer auf seine fehlerhafte Planung hingewiesen, der sich möglicherweise diesem Hinweis verschließt. Dies reicht dann nicht.

Wird nach alledem hinreichend auf Bedenken aufmerksam gemacht (dies muss der Auftragnehmer darlegen und letztlich auch beweisen), wird der Auftragnehmer von der Mangelhaftung frei. Er schuldet dann auch keine Nachbesserung. Ebenso wenig kann er aus den Rechten der § 634 BGB in Anspruch genommen werden.

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