Das aktuelle Baurechtsurteil: § 648 a BGB
Das scharfe Schwert der BauunternehmenKein Unternehmer eines Bauwerks – dazu zählen Bauunternehmen, Architekten und Fachplaner – muss fürchten, nach der Realisierung des Bauvorhabens vom Besteller kein Geld zu bekommen. So hat es sich der Gesetzgeber vorgestellt, als er die Vorschrift des
§ 648 a BGB geschaffen hat. Nach dieser Regelung kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für die (auch in Zusatzaufträgen) vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, und zwar auch, ohne einen Handschlag getan zu haben. Dieses Instrument ist vielen am Bau Beteiligten nicht bekannt. Dies kann sich rächen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, weitere Pflöcke eingeschlagen.
Zum Fall
Ein Generalunternehmer (GU) beauftragte einen Nachunternehmer (NU) mit der Ausführung von Arbeiten für eine Blechfassade und das Dach eines Kesselhauses einer Abfallverbrennungsanlage. Vereinbart war ein Werklohn von rund 200 000 € netto. Nach Aufnahme der Arbeiten ermahnte der GU den NU mehrfach zur Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen. Im Januar 2010 kündigte der GU das Vertragverhältnis fristlos, nachdem der Bauherr den NU wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften von der Baustelle verwiesen hatte. Der NU trat der Kündigung entgegen; er verlangte von dem GU eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht bezahlte Vergütung in Höhe von rund 100 000 €. Diese Sicherheit klagte der NU gegenüber dem GU ein.
Zum Urteil
Zu Recht, meint der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass mit der Gesetzesfassung des § 648 a BGB der NU einen Anspruch auf Sicherheitsleistung hat, der auch im Wege einer Klage geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch besteht – so der Bundesgerichtshof – auch dann, wenn etwa die Abnahme bereits erklärt worden ist, aber auch nach einer Kündigung. Das Gesetz enthält insoweit keine Beschränkung. Es geht um die Sicherung der Vergütung. Allerdings muss im Falle der Kündigung der Werkunternehmer die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen schlüssig darlegen, regelmäßig durch Stellung einer Schlussrechnung. Nach einer freien Kündigung muss sich der Unternehmer auf die vereinbarte Vergütung dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat. Diesen Anspruch muss der Unternehmer – so der Bundesgerichtshof – darlegen. Nach einer außerordentlichen Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund steht dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung nur für die erbrachte Leistung zu; auch diesen Anspruch muss der Unternehmer schlüssig darlegen. Der NU hat hier – so der Bundesgerichtshof – die erbrachten Leistungen hinreichend konkret dargetan, so dass unter Berücksichtigung dazugehöriger Nebenforderungen von 10 % eine Sicherung in Höhe dieser erbrachten Leistung auszuurteilen ist. Der NU erhält also eine Sicherheit, obwohl das Vertragsverhältnis beendet ist und obwohl der NU auch auf Zahlung des erbrachten Werklohns klagen kann. Wenn in einem solchen Fall nach jahrelangem kostenintensivem Rechtsstreit der Auftraggeber pleite geht, kann sich derjenige Unternehmer glücklich schätzen, der eine Sicherheit erhalten hat.
Praxishinweis
Dieser Fall zeigt, dass das Sicherungsrecht eines Unternehmers eines Bauwerks sehr weit geht. Selbst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Kündigung sieht der BGH ein Sicherungserfordernis in Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung.
Den Interessen des Unternehmers wird insoweit Vorrang eingeräumt gegenüber den Interessen des Bestellers. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt. Allerdings steht dem Werkunternehmer nicht nur nach Abnahme und nach Beendigung des Vertrages durch Kündigung ein Sicherungsrecht in Höhe der nicht geleisteten Vergütung zu, erst recht auch vorher. Bereits nach Abschluss des Vertrages kann der Unternehmer eine Sicherheit fordern, ggfs. auch einklagen. Dass er sich dadurch keine Freunde macht, liegt auf der Hand. Allerdings können Auftraggeber weder durch AGB noch durch individuelle Abreden dieses Recht des Unternehmers aushebeln. Solche Vereinbarungen wären schlicht unwirksam.
Erfüllt der Auftraggeber das Sicherungsverlangen nicht, stehen dem Werkunternehmen weitreichende Rechte zu. Er kann – wie gesagt – die Sicherheit einklagen, weitestgehend ohne Risiko. Er kann auch, nachdem eine entsprechende Frist zur Sicherheitsleistung verstrichen ist, ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen und die Arbeiten einstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob seine bisherigen Arbeiten möglicherweise mangelbehaftet sind oder nicht. Der Unternehmer hat dem Auftraggeber lediglich die Kosten für die Sicherheit, das heißt regelmäßig die Avalzinsen zu erstatten, wenn Sicherheit geleistet wird.
Er muss damit rechnen, dass der Auftraggeber in Ansehung des Sicherungsverlangens das Vertragsverhältnis kündigt, wozu ein Auftraggeber regelmäßig berechtigt ist. Es handelt sich dann aber um eine freie Kündigung, so dass dem Unternehmer dann die volle vereinbarte Vergütung zusteht. Der Unternehmer muss sich „nur“ das anrechnen lassen, was er erspart oder anderweitig durch Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.