Das aktuelle Baurechtsurteil: Preisstreit

Der nachträgliche Streit um den Preis

Eine beträchtliche Anzahl von Streitigkeiten dreht sich gar nicht um besonders komplizierte Dinge, sondern immer wieder auch um unterschiedliche Auffassungen, welcher Preis oder welche Berechnungsgrundlage für den Preis zwischen den Parteien des Bauvertrages vereinbart worden ist. Ein jüngeres Urteil des OLG Koblenz (Beschluss vom 29. Juli 2013, Aktenzeichen 3 U 116/13) gibt wieder einmal Anlass, dieses Thema zu behandeln.

Zum Fall:

Der Auftragnehmer verlangte Vergütung für seine erbrachte Leistungen. Was dies genau war, ist im Urteil nicht beschrieben. Nehmen wir einfach an, es habe sich um die Erbringung der gesamten Sanitärarbeiten für ein Wohnobjekt gehandelt.

Der Auftragnehmer übermit­telte vorab ein Angebot, welches eine Abrechnung nach Einheitspreisen vorsah. Danach fand eine Verhandlung beim Bauherrn statt, über deren Inhalt die Parteien nun streiten. Der Auftragnehmer meint, dort sei sein Einheitspreis-Angebot mehr oder minder unverändert angenommen worden; der Bauherr behauptet, es habe eine Pauschalierung stattgefunden und der Auftrag sei als Pauschalauftrag erteilt worden. Unstreitig ist die VOB/B Vertragsgrundlage geworden.

Zu guter Letzt bestätigte der Auftragnehmer den (vermeint­lichen) Einheitspreis-Auftrag auch noch mit einem sogenann­ten kaufmännischen Bestätigungsschreiben, also einer Auftragsbestätigung. Nach Durchführung der Arbeiten kommt es zum Streit über die be­rechtigte Werklohnforderung.

Zur Entscheidung:

Das OLG Koblenz weist die Klage ab. Der Auftragnehmer bekommt nur den Pauschalpreis.

Zunächst einmal zum Grundsatz: Wer aus einem Vertrag einen Geldanspruch herleiten möchte, der muss beweisen, dass er diesen Anspruch hat. Das ist hier also der Auftragnehmer. Wenn der Auftraggeber sich auf einen Pauschalpreis beruft und dies auch einigermaßen konkret schildern kann, dann muss dieser Einwand tatsächlich vom Auftragnehmer widerlegt werden. Bleibt in einer Beweisaufnahme also am Ende für das Gericht offen, was tatsächlich vereinbart worden ist, dann muss sich der Auftragnehmer mit dem Pauschalpreis begnügen.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auch für Verträge, in denen die VOB/B vereinbart ist. Zwar meinen manche Kommentatoren der VOB/B, man könne aus § 2 Abs. 2 einen Vorrang der Einheitspreisabrechnung herleiten, wenn nichts anderes bewiesen werde. Diesem Weg folgt die Rechtsprechung aber nicht.

Die Besonderheit des Falles lag hier darin, dass der Auftragnehmer nach der Verhandlung ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben übersandt hatte, das tatsächlich auch angekommen war. Dieses brachte dem Auftragnehmer im Ansatz einen Vorteil. Denn wenn jetzt offen blieb, was tatsächlich in der Auftragsverhandlung besprochen worden war, würde sich die Beweislast umdrehen.

Leider hatte sich der Auftragnehmer zu früh gefreut. Die Beweisaufnahme über die Auftragsverhandlung ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass tatsächlich ein Pauschalpreis vereinbart worden war. Also nicht nur vielleicht, sondern sicher. Vor diesem Hintergrund hilft jetzt das Bestätigungsschreiben dem Auftragnehmer nicht mehr. Denn es weicht von der nun festgestellten tatsächlichen Absprache soweit ab, dass mit einer Genehmigung nicht zu rechnen war und daher auch nicht schriftlich widersprochen werden musste.

Anmerkung:

Der an sich kluge Schritt zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben half dem Auftragnehmer hier also nicht. Was ist also einem Auftragnehmer zu raten?

Viele Unternehmer sind sich gar nicht bewusst, welchem Risiko sie sich aussetzen, wenn sie zwar das Angebot noch schriftlich verfassen, sich den Auftrag aber nur mündlich geben lassen. Hier ist dem Missbrauch später Tür und Tor geöffnet.

Daher ist ein knapper schriftlicher Vertrag bei größeren Projekten eine gute Lösung. Dabei sollte festgehalten sein, was zu leisten ist, was dafür bezahlt wird und wie abgerechnet wird. Alles andere ist aus meiner Sicht bereits optional. Durchaus praktikabel ist es auch, auf einem Einheitspreis-Angebot unten ein Feld „Auftrag erteilt“: einzufügen und sich die Beauftragung vom Auftraggeber mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Damit steht dann auch die Abrechnungsweise fest.

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Auftragsbestätigung) hat seine eigenen Tücken. Es funktioniert z.B. rechtlich nicht gegenüber Privatleuten, der erforderliche Nachweis des Zugangs kann außerdem im entscheidenden Augenblick oft nicht geführt werden und – wie man sieht – bleibt dann immer noch festzustellen, was zuvor wirklich besprochen worden war. Besser ist eine Auftragsbestätigung, die vom Auftraggeber unterschrieben und zurückgesendet wird, bevor die Arbeiten beginnen.

Etwas entspannter ist die Situation dort, wo es verbindliche Preise gibt. Bei Aufträgen im Rahmen der HOAI, z.B. auch für TGA-Planung gilt bekanntlich: Eine Preisvereinbarung benötigt ein schriftliches, von beiden Seiten unterzeichnetes Dokument, sonst gelten die Mindestsätze. Aber auch in diesem Umfeld kann es Aufträge außerhalb der Preisbindung geben, beispielsweise Gutachten oder Aufträge, die nur sogenannte besondere Leistungen beinhalten. Dann gilt alles, was hier ausgeführt ist, uneingeschränkt auch für den TGA-Planer.

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