Das aktuelle Baurechtsurteil

Wie sieht eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige aus?

Kommt es zu Störungen im Bauablauf, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wie dies konkret auszusehen hat, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Oldenburg.

Problemdarstellung

In § 6 Abs. 1 VOB/B heißt es: Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

Besteht zwischen den Parteien ein VOB-Vertrag, sollte diese in § 6 Abs. 1 VOB/B normierte Vertragspflicht tunlichst beachtet werden, weil dem Auftragnehmer anderenfalls empfindliche Rechtsnachteile drohen können. Unterlässt er nämlich die Anzeige und sind die objektiv vorliegenden Behinderungen für den Auftraggeber nicht offenkundig, hindert dies den Auftragnehmer an der Geltendmachung verschiedener Ansprüche, etwa auf Verlängerung der Ausführungsfristen, auf Schadensersatz wegen Mehrkosten oder auf eine angemessene Entschädigung bei unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers gem. § 642 BGB (vgl.: BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185/98).
Zwar ist höchstrichterlich geklärt, dass die Verletzung der Anzeigepflicht dem Auftragnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, gegenüber einem Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Vertragsstrafe einzuwenden, ihn  – den Auftragnehmer – treffe an der Verzögerung kein Verschulden, weil er die Behinderung nicht verursacht habe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 – VII ZR 7398). Allerdings ist auch dies mit Vorsicht zu genießen, denn
- erstens trägt der Auftragnehmer dann für sein fehlendes Verschulden die Beweislast,
- zweitens weichen einige Oberlandesgerichte von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und lassen Einwendungen des Auftragnehmers jeglicher Art im Zusammenhang mit der Behinderung nicht mehr zu (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 29. Dezember 2004 – 3 U 19/04) und
- drittens hindert dies den Auftraggeber auch nicht daran, den Auftragnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn die unterlassene Anzeigepflicht letztlich kausal für einen Schaden war. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber im Falle der unverzüglichen Mitteilung der Behinderung geeignete Maßnahmen hätte treffen und einen Verzögerungsschaden hätte verhindern können.


Wie daran deutlich wird, ist die Behinderungsanzeige ernst zu nehmen und sollte stets unverzüglich erfolgen. Gleiches empfiehlt sich auch beim BGB-Vertrag, wo zwar § 6 VOB/B nicht gilt, aber ungeachtet dessen gegenseitige Rücksichtnahmepflichten bestehen und der Auftragnehmer im Falle einer Behinderung auch in Verzug geraten kann. Doch wie muss eine Behinderungsanzeige konkret gestaltet sein? Aus § 6 Abs. 1 VOB/B ergibt sich lediglich das Schriftformerfordernis, wobei die Auslegung dieser Klausel zwischen den Gerichten umstritten ist; zur Vermeidung jeglicher Risiken empfiehlt es sich jedoch, dem Auftraggeber die Behinderung per Post oder per Fax, jeweils mit Unterschrift anzuzeigen. Mehr Informationen finden sich in § 6 VOB/B nicht, was den Gegenstand des folgenden aktuellen Falls abbildet. 


Sachverhalt

Mit den Formalien einer Behinderungsanzeige hat sich kürzlich das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 20. August 2019 – Az.: 2 U 81/19 befasst. Dem zugrunde liegt die Klage eines Insolvenzverwalters über das Vermögen eines Bauunternehmers auf Zahlung von ca. 300.000 € an Mehrkosten in Folge von Bauzeitverzögerungen im Zeitraum Mai bis September 2014, wobei sich die Klagebegründung auf zwei seitens des Bauunternehmers erteilte Behinderungsanzeigen vom 30. Juni 2014 und vom 10. September 2014 stützte. Die Behinderungen wurden nach folgendem Schema angezeigt:

 „Behinderung: […] auch nach mehrfachen Bitten wird das Baufeld […] einfach nicht geräumt, dies wurde auch der Bauleitung angezeigt.“
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die seitens des Auftragnehmers angezeigten Behinderungen seien lediglich pauschal, daher nicht aussagekräftig und träfen in ihrem Umfang auch nicht zu. Das Landgericht hat erstinstanzlich den Werklohnanspruch des Klägers abgewiesen, weil es an einer ordnungsgemäßen Behinderungsanzeige fehle.


Entscheidung des OLG Oldenburg

Die gegen diese Entscheidung klägerseits eingelegte Berufung hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen. Es hat u.a. festgestellt, dass eine Behinderungsanzeige sämtliche Tatsache enthalten muss, aus denen sich für den Auftragnehmer mit hinreichender Klarheit und erschöpfend die dem Auftragnehmer bekannten Hinderungsgründe ergeben. Die Angaben müssen sich auch darauf erstrecken, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen, ausgeführt werden können. Diesen Anforderungen genügten die Behinderungsanzeigen nicht.

Unabhängig davon könne der Kläger gestützt auf die Behinderungsanzeige vom 30. Juni 2014 ohnehin keine Mehrkosten aus dem Zeitraum Mai/Juni 2014 geltend machen, weil diese zum Zeitpunkt der Behinderungsanzeige bereits entstanden waren. Denn Sinn und Zweck einer Behinderungsanzeige bestehe darin, den Auftraggeber vor einer drohenden Inanspruchnahme zu warnen und ihm Gelegenheit zur Abhilfe zu verschaffen, nicht jedoch darin, Ansprüche wegen in der Vergangenheit liegender Umstände zu rechtfertigen.

 

Praxishinweis

Zusammengefasst empfiehlt es sich daher, in allen Fällen von Bauablaufstörungen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das eigene Gewerk auswirken (können), unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Auftraggeber sämtliche Umstände der Behinderung erschöpfend anzuzeigen, insbesondere nicht erst bis zur Mehrkostenentstehung abzuwarten und auch kurz darzulegen, inwieweit das eigene Gewerk hiervon betroffen ist.

Info
Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Mit 19 Rechtsanwälten, davon fünf Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozietät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.

www.schluender.info

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