Das aktuelle Baurechtsurteil
Wie weit gehen die Pflichten bei Wartungsarbeiten?Werden Mängel oder Schäden bei Wartungsarbeiten nicht erkannt, stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer dafür haftet. Bedeutung hat dabei die Abgrenzung von Wartung und Inspektion. Warten heißt nicht Inspizieren – das ist jedenfalls Ergebnis einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin, mit der die Grenzen der Wartungspflicht aufgezeigt werden.
Zum Fall
Es geht um Klimageräte. Aufgrund sauerstoffhaltigen Kühlwassers korrodierten die Kühlregister und deren Rohrverbindungen. Es gab Leckagen. Klimageräte und Rohre mussten ausgetauscht werden. Zwischen Auftraggeber und Unternehmer bestand ein Vertrag über die Wartung dieser Klimageräte. Der Auftraggeber verlangte vom Unternehmer wegen der Schäden Ersatz in Höhe von rd. 140.000 € und behauptete dazu, dass der Unternehmer den zugrundeliegenden Mangel hätte bei sachgerechter Wartung erkennen können. Dazu machte er geltend, dass der Unternehmer bei der Wartung eine Revision der Anlagenplanung, eine Prüfung der Materialverarbeitung sowie eine Untersuchung des in das System eingespeisten Kühlwassers hätte vornehmen müssen; dann wären das mangelhafte Kühlwasser festgestellt und die Korrosion verhindert worden. Dies sah der Unternehmer anders; er stellte sich auf den Standpunkt, dass er nach dem Inhalt des Vertrages, der zwar mit „Wartung und Inspektion“ überschrieben sei, lediglich das Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Ausrüstungen in Gebäuden nach der VDMA 24186 geschuldet habe, da Inspektionsleistungen nach der VDMA 24176 bzw. DIN 31051 nicht explizit aufgeführt gewesen seien. Die Parteien trafen sich vor Gericht.
Die Entscheidung
Nachdem das Erstgericht den Unternehmer noch zu Schadensersatz verurteilt hatte, hob das Kammergericht diese Entscheidung in der Berufungsinstanz auf und wies die Klage ab (Urteil vom 25. Juni 2019, Aktenzeichen 7 U 150/18).
Der Leitsatz lautet: Wird der Auftragnehmer mit der Erbringung der im Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Ausrüstungen in Gebäuden der VDMA 24186 beschriebenen Leistungen beauftragt, schuldet er lediglich Wartungsarbeiten, nicht aber Inspektionsleistungen nach VDMA 24176 und DIN 31051. Danach muss der Unternehmer bei der Wartung von Klimageräten eine mangelhafte Qualität des Kühlwassers nicht vor Schadenseintritt in Form von nach außen in Erscheinung tretender Korrosion an den Geräten erkennen; anlässlich der Wartung müsse nicht nach Ursachen eines festgestellten Fehlers gesucht werden; insbesondere müsse nicht die im System vorhandene Kühlflüssigkeit als Ursache des begonnenen Korrosionsprozesses ausgemacht werden. Denn die Beklagte sei vertraglich allein zur Wartung des Kühlsystems verpflichtet gewesen und nicht zu Inspektionsaufgaben, die allein geeignet gewesen wären, Ursachen von Korrosionsschäden zu ermitteln.
Das Kammergericht hat den Vertrag ausgelegt, also letztlich dasjenige ermittelt, was die Parteien mit dem Vertrag gewollt haben. Und diese Vertragsauslegung ergab, dass – so das Kammergericht – der Unternehmer nur das konkret benannte Leistungsprogramm nach VDMA 24186 geschuldet habe. Diese Vertragsregelung habe als speziellere Abrede die allgemeine Angabe von „Wartung und Inspektion“ konkretisiert. Bestätigt werde dies – so das Kammergericht – in dem Umstand, dass die auf Inspektionsleistungen abstellende VDMA 24176 oder die DIN 31051 nicht explizit erwähnt seien. Nach dem Leistungsprogramm der VDMA 24186 schulde der Unternehmer – so das Gericht – keine der vom Auftraggeber geltend gemachten Pflichten, sondern nur die einzelnen in der VDMA 24186 benannten Leistungen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands zwecks Sicherung der Anlagenqualität.
Hierzu hatte ein eingeschalteter Sachverständiger festgestellt, dass die mangelhafte Kühlwasserqualität im Rahmen einer Wartung nach VDMA 24186 nicht erkannt werden konnte; denn die entsprechende Überprüfung der Wasserqualität gehöre nicht zum Leistungsprogramm der VDMA 24186. Der Unternehmer habe nach alledem im Zuge der geschuldeten Wartungsleistung allenfalls die Korrosion feststellen, nicht aber vermeiden können. Deshalb haftete der Unternehmer für die Schäden nicht.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, das geschuldete Leistungssoll im Vertrag so konkret wie möglich zu bestimmen. Denn der Vertrag ist Ausgangspunkt bei der Beantwortung der Frage nach dem geschuldeten Leistungsspektrum. Dies gilt in besonderem Maße für die praxisrelevante Abgrenzung von Wartung und Inspektion. Allerdings sollten sich Unternehmer nie in Sicherheit wähnen. Denn die Rechtsprechung sieht in bestimmten Konstellationen auch vertragliche Nebenpflichten, etwa den Vertragspartner über solche Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder sonst für den Vertragspartner erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, und zwar auch dann, wenn kein eigenständiger Beratungsvertrag abgeschlossen wurde.
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