Der aktuelle Fall

Abweichung von den a.a.R.d.T.

Ist ein Werk bereits dann mangelhaft, wenn nur das Risiko eines Gefahreintritts besteht? Können die Parteien eines Werkvertrags eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) abweichende Bauausführung vereinbaren?

In der Praxis kommt es vor, dass ein von einem Werkunternehmer erstelltes Werk zwar nicht der DIN entspricht, jedoch funktionstauglich ist. In diesem Falle stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber einen Anspruch auf ein den DIN entsprechendes Werk hat, oder aber kein Mangel besteht, wenn die Parteien eine Ausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht.

Mit den vorgenannten Fragen hatte sich das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 16. Juni 2017 (Az.: 22 U 14/17) zu beschäftigen.

Zum Fall

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von restlichem Werklohn für die Verlegung einer Fußbodenheizung im Neubau eines Wohnhauses nebst Doppelgarage in Anspruch. Die Beklagte wendet Mängel der Werkleistungen der Klägerin wegen einer unzureichend belastbaren System-/Dämmplatte in der Doppelgarage ein und beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht.

 

Zur Entscheidung

1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16. Juni 2017 festgestellt, dass der Auftragnehmerin (Klägerin) der restliche Werklohn nur Zug um Zug gegen Nachbesserung zusteht.

Als werkvertragliches Leistungssoll (Sollbeschaffenheit) schuldete die Klägerin der Beklagten eine uneingeschränkt funktionstaugliche Fußbodenheizung, insbesondere deren Herstellung mit bzw. auf einer für eine Garagennutzung funktionstauglichen System- bzw. Dämmplatte.

Die von der Auftragnehmerin verwendete System-/Dämmplatte war wegen einer zu geringen Belastbarkeit gemäß DIN 18560-2:2009-09 für den Einbau in einer Garage nicht geeignet.

Dem Einwand der Auftragnehmerin, dass es auf den Verstoß gegen die DIN nicht ankomme, da die eingebaute Dämmung bislang funktionstauglich sei, hat das Oberlandesgericht abgelehnt.

Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, so ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.

 

2. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht ferner angenommen, dass ein Mangel auch nicht deshalb entfällt, weil der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.

Zwar können Werkvertragsparteien grundsätzlich auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht gewährleistet. Jedoch kommt ohne eine entsprechende Aufklärung des Auftraggebers die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.

Es obliegt dem Auftragnehmer den Auftraggeber auf das mit der Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verbundene Risiko hinzuweisen. Dies ist lediglich dann nicht der Fall, wenn dem Auftraggeber das Risiko entweder bekannt ist oder aber sich das Risiko ohne Weiteres aus den Umständen ergibt.

Im Rahmen der Bedenkenanzeigepflicht hätte es der Auftragnehmerin oblägen, bei der Auftraggeberin eine unzureichende Detailplanung zu rügen bzw. eine vollständige Detailplanung zu verlangen.

 

Praxishinweis

Sofern ein Werkunternehmer von den anerkannten Regeln der Technik abweicht, hat er dies seinem Auftraggeber also mitzuteilen. Eine solche Mitteilung sollte aus Gründen der Dokumentation auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Gegenstand der Mitteilung sollte auch ein konkreter Hinweis auf das mit dem Unterschreiten der anerkannten Regeln durch Technik verbundene Risiko sein.

Die Vereinbarung einer Werkleistung unterhalb der anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei einer entsprechenden Aufklärung des Auftraggebers in Betracht. Auch diese sollte vorsorglich schriftlich dokumentiert werden.

Info

Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Mit 21 Rechtsanwälten, davon sechs Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozietät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.

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