Der praktische Fall
Zum Sachverhalt
Die Klägerin beabsichtigte, Plattenwärmetauscher in dem von ihr betriebenen Klärwerk auswechseln zu lassen. Sie beauftragte mit der Planung das später beklagte Ingenieurbüro, insbesondere wünschte die Klägerin weniger wartungsintensive Wärmetauscher. Grundlage waren einzeln abrufbare Leistungen nach § 73 HOAI a.F. Das Ingenieurbüro plante den Einbau von Rohrbündel-Wärmetauschern (RWT) und erstellte entsprechende Systemskizzen sowie das Leistungsverzeichnis. Die Klägerin schrieb auf der Grundlage dieser Planung die Lieferung von zwei RWT aus und erteilte dem Unternehmer den Auftrag, der dann auch den Einbau und die Verrohrung übernahm. Kurz nach Inbetriebnahme der RWT kam es zu Problemen. Die Rohre schmiedeten sich an ihren Umlenkblechen durch. Durch die entstandenen undichten Stellen drang Brüdenwasser, welches durch die Kondensation von mit Dampf gesättigter Luft entsteht und feste Partikel enthält, in die Rohre und damit das Heizungssystem der Anlage. Dies führte dort zu Verunreinigungen und Schäden. Anfang 2009 ließ die Klägerin die RWT durch neue Plattenwärmetauscher ersetzen.
Im Anschluss nahm die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie machte geltend, die RWT seien für den Einsatz in ihrem Klärwerk bereits grundsätzlich ungeeignet gewesen. Zudem stützte sie sich auf das Argument, die eingebauten RWT seien jedenfalls, was ihre Auslegung betreffe, fehlerhaft geplant worden. Das beklagte Ingenieurbüro führte demgegenüber die Schäden auf eine mangelhafte Wartung der RWT zurück und berief sich nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der sich keine Wartungsfehler feststellen ließen, auf einen im Herstellerbereich anzusiedelnden Konstruktionsfehler der RWT.
Entscheidung
Das Landgericht gab der Klage statt. Es sprach der Klägerin Schadensersatz zu.
Die gegen die Entscheidung gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.11.2014, Az. I-23 U 44/14) bestätigte, dass es sich bei dem Ingenieurvertrag um einen Werkvertrag handle, also ein Erfolg geschuldet war. Der Erfolg habe hier darin gelegen, eine Baumaßnahme zu planen, die den Ersatz der im Klärwerk vorhandenen Wärmetauscher zum Ergebnis habe, nämlich den Einsatz neuerer, weniger wartungsintensiver Wärmetauscher.
Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Zwar sei kein Fehler der Vorplanung gegeben, denn es stehe nicht fest, dass die geplanten RWT grundsätzlich ungeeignet seien, z. B. weil – so die Klägerin – Plattenwärmetauscher oder Spiralwärmetauscher hätten verwendet werden müssen. Allerdings sei im Ergebnis die Entwurfs- und Ausführungsplanung mangelhaft. Die geplanten RWT seien in ihrer Dimensionierung für den Einsatz im Klärwerk der Klägerin jedenfalls in einem Punkt falsch ausgelegt gewesen. Nach sachverständiger Beratung könne festgestellt werden, dass die Schadensursache in einer fehlerhaften Dimensionierung der eingebauten RWT liege: Denn aufgrund eines zu groß gewählten Abstands zwischen den Umlenkblechen komme es zu Schwingungen und Vibrationen der Rohre und dadurch zu einer Durchschmiedung der Rohre im Haltebereich der Bleche. Eine mangelhafte Wartung komme demgegenüber als Schadensursache nicht in Betracht.
Das Gericht hielt fest, die Planung müsse gewährleisten, dass die ausgeschriebenen und dann vom Unternehmer gelieferten RWT für den Einsatz im Klärwerk der Klägerin richtig ausgelegt seien. Dies sei ggf. mit der Herstellerfirma abzuklären gewesen. Ob daneben ein im Herstellerbereich anzusiedelnder grundsätzlicher Konstruktionsfehler der RWT vorgelegen habe, könne nicht festgestellt werden und sogar offenbleiben: Die Beklagte habe vielmehr durch ihre Planung sicherstellen müssen, dass ein Schadenverlauf der später eingetretenen Art ausgeschlossen werde.