Die BAGUV und die Heizkörper
Haben die Heizkörper BAGUV? Diese Frage könnte spätestens dann auftauchen, wenn eine ausführende Firma Heizkörper aus einer Ausschreibung mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ anbietet – z. B. für Kindergärten, Schulen oder öffentliche Gebäude.
Dann beginnen u. U. die Rückfragen an den Hersteller oder den Großhandel, der alternativ zum ausgeschriebenen Fabrikat eine andere Heizkörpermarke angeboten hat. Schuld an diesem Umstand sind z. T. alte Ausschreibungstexte, die schon ca. 18 Jahre in den Leistungsverzeichnissen Verwendung finden. Teilweise bestehen die ausschreibenden Stellen auf ein Prüfungszeugnis gem. BAGUV. Liegt diese Bescheinigung beim Alternativanbieter nicht vor, ist die anbietende, ausführende Firma auf das ggf. vermeintlich ursprüngliche Fabrikat angewiesen. Tatsache ist aber: Die BAGUV-Bescheinigung gibt es seit ca. 18 Jahren nicht mehr.
Was ist die BAGUV?
BAGUV ist die Abkürzung für Bundesverband der gesetzlichen Unfallversicherer bzw. Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand mit Sitz in München. Diese Institution hatte mit der Ausgabe April 1989 Grundsätze für die Prüfung von Heizkörpern für Schulen und Kindergärten festgelegt. Nach 1990 wurden an Hersteller von Heizkörpern keine Bescheinigungen gem. BAGUV mehr ausgestellt.
Der damaligen, sicherheitstechnischen Prüfung von Heizkörpern für Schulen und Kindergärten wurden nachstehende Vorschriften und Richtlinien zugrunde gelegt:
UVV „Allgemeine Unfallvorschriften“ (GUV 0.1),
Richtlinien „ Bau und Ausrüstung von Schulen“ (GUV 16.3),
Richtlinien „Bau und Ausrüstung von Kindergärten“ (GUV 16.4),
Merkblatt „ Empfehlungen für Gestaltung und Anordnung von Heizkörpern in allgemeinbildenden Schulen und Kindergärten“ (GUV 26.8)
Im Wesentlichen müssen Heizkörper nach der alten BAGUV- Bescheinigung folgende sicherheitstechnische Anforderungen erfüllen.
Offen liegende Glieder und geschlossene Frontplatten,
Berührungsseitige Kanten Mindestradius > 2 mm,
Schlitze – Abdeckgitter dürfen nicht breiter als 8 mm sein,
Abdeckungen bzw. Verkleidungen dürfen nur mit einem Werkzeug zu lösen sein (Bei geklemmten Seitenteilen und Abdeckungen gilt das Lösen z.B. mit einem Gummihammer auch als Werkzeug),
Konvektionslamellen und Konvektionsbleche müssen verdeckt sein, oder eine Verdeckung ist nicht nötig, wenn die Lamellenkanten keine Schnittgrade aufweisen und bei Plattenabständen von max. 120 mm gegenüber den Plattenaußenkanten oben und seitlich um min 50 mm zurückliegen.
Heutige Regelung
Um Benachteiligungen von möglichen Herstellern, die nach 1990 auf den Markt kamen auszuschließen, entsprechen Heizkörper, die die genannten Anforderungen erfüllen, somit auch ohne weitere Bescheinigung der BAGUV-Ausführung.
Der Zusatz: „Der Heizkörpertyp …. entspricht den Anforderungen der BAGUV gem. Fassung vom April 1989“ hat zukünftig für die Zulassung zu genügen.
Hier sind alle Ingenieurbüros, Bauämter und Finanzbauämter gefordert, die vorhanden alten Ausschreibungstexte zu überprüfen und ggf. mit dem Zusatz „Ausführung gem. BAGUV-Anforderungen vom April 1989“ zu versehen und die Anbieter entsprechend zuzulassen.