Die Crux um die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Auf den dritten Anlauf scheint sie nun tatsächlich Realität zu werden – die steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebereich. Es war eine schwere Geburt, und augenscheinlich ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend.

Ein langer Weg zum Ziel

Jahrelang wurde seitens der Politik und der Ministerialbürokratie gebetsmühlenartig postuliert, dass die Energiewende ohne eben dieses Instrument nicht gelingen kann. Dennoch wurde ein entsprechender Gesetzentwurf zweimal im „Ordner der guten Ideen“ ergebnislos abgeheftet. Doch die Devise hieß: „Nicht verzagen!“

Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode hielt dann fest: „Wir wollen die energetische Gebäudesanierung steuerlich fördern. Dabei werden wir für die Antragsteller ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens vorsehen.“ Auch der am 16. September 2019 veröffentlichte Entwurf des Klimaschutzprogramms 2030 sah die Einführung einer steuerlichen Förderung vor und adressierte, wenn auch noch mit Fragezeichen, den Wohn- und Nichtwohngebäudebereich. Das machte Hoffnung. Als förderfähige Einzelsanierungsmaßnahmen wurden unter anderem die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen aufgeführt.

Kritik wird laut

Die Pläne der Bundesregierung riefen Kritiker aus unterschiedlichen Richtungen auf den Plan: Der Bundesrechnungshof stellte bereits am 22. Oktober 2019 fest: „Die Steuerermäßigung begüns-tigt vor allem gutverdienende Steuerpflichtige. Steuerpflichtige mit Renteneinkünften sowie mit geringen oder mittleren Einkommen können sie hingegen nicht oder nur teilweise nutzen.“ Die Ausschüsse für Umwelt-, Wirtschafts- und Wohnungsbau des Bundesrates hielten es, im Gegensatz zur Vorlage der Bundesregierung, für notwendig, „auch bei vermieteten und betrieblich genutzten Gebäuden verstärkt Anreize für energetische Modernisierungsmaßnahmen zu setzen“. Schließlich kam es, wie es kommen musste – der Bundesrat lehnte den vom Bundestag bereits abgenickten Gesetzentwurf ab und verwies an den Vermittlungsausschuss.

Am 20. Dezember 2019 kam dann der Durchbruch: Der Bundesrat stimmte mit Mehrheit dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und per Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes zu. Auf Druck des Bundestages wurden zusätzlich zu den bereits beschlossenen Fördermaßnahmen auch Aufwendungen für die Energieberatung in den Absetzungskatalog aufgenommen.

Energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden anreizen

Das Ergebnis ist nicht zufriedenstellend: Warum stehen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nur für selbstgenutztes Wohneigentum zur Verfügung? Warum werden für die großen Immobilienunternehmen, die Millionen von Wohnungen verwalten und sanieren müssen, keine Anreize geschaffen? Warum wird der gesamte Nichtwohngebäudebereich ausgeschlossen? Seit Jahren fordert der BTGA Anreize für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden, da gerade in diesem Segment ein gigantisches Energieeinspar- und CO2-Reduktionspotential schlummert. Der BTGA hat einen Vorschlag für die Ergänzung § 7 Einkommensteuergesetz (EstG) „Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung“ vorgelegt: „§ 7j Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz im gewerblichen Bereich“. Darin fordert er, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 20 % der Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Energieeffizienz dienen, absetzen kann. Als Obergrenze wird ein Betrag von 1 Mio. € angesetzt und betont, dass „nur Maßnahmen der Energieeffizienz an einem Gebäude“ im Fokus stehen. Eine ähnliche Regelung fordert der BTGA im „§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe“.

Abschreibungen sind keine Steuergeschenke

Entscheidend ist, dass der BTGA keine „Steuergeschenke“ fordert, sondern der steuerliche Effekt nur vorgezogen ist. Ein einfaches Beispiel möge das verdeutlichen: In einem Wirtschaftsgebäude werden 1 Mio. € in die effizienzsteigernde Sanierung der Gebäudetechnik investiert. Bei einer, wie oben beschriebenen, vorgezogenen Abschreibung von 20 % pro Jahr ergibt sich eine Abschreibungssumme von 200.000 € – verteilt über fünf Jahre. Bei einer Kapitalgesellschaft mit einer 30-%-igen Steuerlast ergibt sich somit eine vorgezogene Steuerminderung von 60.000 €; bei einer Personengesellschaft mit einer 50-%-igen Steuerlast ergibt sich ein vorgezogener steuerlicher Effekt von 100.000 €. Das sind Anreize, die in der Lage sind, die dringend notwendige energetische Sanierung im Nichtwohngebäudebereich voranzutreiben. Dies sollte und muss auch der Gesetzgeber erkennen.

Der Kommentar gibt die Meinung des Autors wieder.

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