Ab 2015 Pflicht

Energielabel für Heizgeräte

Am 26. September 2013 traten die Verordnungen zur Energieeffizienzkennzeichnung von Heizgeräten und Warmwasserbereitern in Kraft. Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist wird das neue Energielabel für alle betroffenen Raum- und Kombiheizgeräte sowie Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher verpflichtend.

Entsprechende Verordnungen im Rahmen der Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie sind in Kraft getreten. Zwei Jahre später, also ab dem 26. September 2015, dürfen die betroffenen Produkte nicht mehr ohne Informationen zur jeweiligen Effizienzklasse angeboten oder beworben werden.

Zunächst erstreckt sich die Skala für eine Dauer von vier Jahren von Klasse A++ bis Klasse G (Etikett I). Danach ist ab 2019 das Etikett II zu verwenden, das von A+++ bis D reicht. Die Energielabel müssen deutlich sichtbar außen auf den Geräten angebracht sein. Es reicht nicht aus, das Label der Gebrauchsanleitung beizulegen, vielmehr muss an allen Stellen, an denen der Preis oder technische Informationen zu dem Produkt erscheinen, auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden.

Betroffen sind alle Heizgeräte in wasserbetriebenen Zentralheizungsanlagen, die Erdgas, Heizöl oder Elektrizität zur Erzeugung von Wärme nutzen, neben herkömmlichen Gas-, Öl- und Elektrokesseln also auch Kraftwärmekopplungs-Geräte und Wärmepumpen. Wärmeerzeuger, die überwiegend gasförmige oder feste Biomasse, z. B. Holzpellets, nutzen, fallen nicht in den Geltungsbereich.

Sonderregelungen

Reine Warmwasserbereiter, deren Etikett I ab 2015 zunächst lediglich die Effizienzklassen A bis G umfasst, erfahren bereits zwei Jahre später eine Verschärfung der Kriterien. Ab dem 26. September 2017 ist das Etikett II, das die Klassen A+ bis F umfasst, zu verwenden. Eine weitere Besonderheit stellt das so genannte „Installer-Label“ dar. Bei diesem besteht die Möglichkeit, durch Kombination der Heizgeräte oder Warmwasserbereiter mit beispielsweise Solaranlagen oder besseren Temperaturregelungen höhere Klassen zu erreichen.

Ökodesign für Effizienz und geringe Emissionen

Die Ökodesignverordnungen für Heizgeräte und Warmwasserbereiter, die ebenfalls in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten am 26. September 2013 in Kraft getreten sind, schreiben Höchstwerte für Schallleistungspegel und Stickoxidemissionen sowie Mindestanforderungen für die Energieeffizienz vor. Geräte, die diese Kriterien zwei – bzw. im Falle der Stickoxidemissionen drei – Jahre nach Inkrafttreten nicht erfüllen, dürfen dann nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Als Konsequenz daraus werden Geräte mit geringer Energieeffizienz nach und nach vom Markt genommen. Für alle nicht gas- oder ölbefeuerten Heizgeräte greift nach vier Jahren – also am 26. September 2017 – außerdem eine Verschärfung dieser Mindestanforderungen.

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