Kommentar

Energieverschwendung als strafrechtlicher Tatbestand?!

Vorhandene Situation

Die Menschheit nutzt seit Jahrhunderten die vorhandenen Bodenschätze und andere Natur­reichtümer zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse. Mit Beginn der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert erfolgte eine intensivere Nutzung und Ausnutzung, insbesondere der fossilen energetischen Ressourcen unter Nichtbeachtung der ökologi­schen Gesetze. Zur Sicherung der zukünftigen menschlichen Exis­tenz bedarf es für den Verbrauch energetischer Ressourcen gesetzlicher Normative.

Strafrechtlicher Tatbestand

Aufgrund der ökologischen Gesetze (Energieerhaltungsgesetz, Gesetz zur Erhaltung der Masse und dem Entropiegesetz), die von der Menschheit einzuhalten sind, stellt eine Energieverschwendung durch wärmetechnische Sys­teme eine Rechtsbeugung der Naturgesetze dar, die als straf­rechtlicher Tatbestand ein­zu­ordnen ist.

Normative Vorschrift

Im Absatz 1 des § 325 steht:

„Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Ge­sund­heit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“

Der beschriebene strafrechtliche Tatbestand sollte in Analo­gie zum aufgeführten § 325, Ab­satz 1, Strafgesetzbuch, in dem Luftverschmutzung als Straf­tat definiert wird, auch für un­nötige Wärmezufuhr an die Um­welt aufgenommen werden.

Unterscheidung der strafrechtlichen Ansätze

Sachbeschädigung

Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn in einem begrenzten Zeitraum (kleiner als ein Jahr) ein unzulässig hoher energetischer Ressourcenverbrauch mit einer Schädigung der unmittelbaren Umgebung vorhanden war.

Umweltverschmutzung

Eine Umweltverschmutzung liegt vor, wenn Richtwerte zum Energieverbrauch über einen langen Zeitraum (größer als ein Jahr) nicht eingehalten wurden.

Grundlage einer straf­rechtlichen Bewertung

Das Energieerhaltungsgesetz (1. Hauptsatz der Thermodyna­mik) und das Entropiegesetz (2. Hauptsatz der Thermodyna­mik) bilden die physikalische Grundlage für die Bewertung von Energieverbräuchen, die strafrechtliche Bedeutung haben sollten.

Der Schadstoffausstoß in die Biosphäre beim Verbrauch von energetischen Ressourcen lässt sich durch folgende Gleichung nachweisen:

ms = E/Γ

mit

ms – Schadstoffmenge

E – Energiemenge

Γ – Emissionsfaktor

Der Emissionsfaktor ist auf die zu bewertende energetische Ressource zu beziehen. Als Energiemenge ist die Differenz zwischen einem lebensnotwendigen und einem ungerechtfertigt hohen Energieverbrauch, der zu einer Veränderung der Luftbestandteile in der Biosphäre führt, anzusetzen.

Ein Kommentar von Heinrich Timm, Planung und Überwachung von HLS-Anlagen und Energieberatung, 19273 Tripkau

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