Energieverschwendung als strafrechtlicher Tatbestand?!
Vorhandene Situation
Die Menschheit nutzt seit Jahrhunderten die vorhandenen Bodenschätze und andere Naturreichtümer zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse. Mit Beginn der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert erfolgte eine intensivere Nutzung und Ausnutzung, insbesondere der fossilen energetischen Ressourcen unter Nichtbeachtung der ökologischen Gesetze. Zur Sicherung der zukünftigen menschlichen Existenz bedarf es für den Verbrauch energetischer Ressourcen gesetzlicher Normative.
Strafrechtlicher Tatbestand
Aufgrund der ökologischen Gesetze (Energieerhaltungsgesetz, Gesetz zur Erhaltung der Masse und dem Entropiegesetz), die von der Menschheit einzuhalten sind, stellt eine Energieverschwendung durch wärmetechnische Systeme eine Rechtsbeugung der Naturgesetze dar, die als strafrechtlicher Tatbestand einzuordnen ist.
Normative Vorschrift
Im Absatz 1 des § 325 steht:
„Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“
Der beschriebene strafrechtliche Tatbestand sollte in Analogie zum aufgeführten § 325, Absatz 1, Strafgesetzbuch, in dem Luftverschmutzung als Straftat definiert wird, auch für unnötige Wärmezufuhr an die Umwelt aufgenommen werden.
Unterscheidung der strafrechtlichen Ansätze
Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn in einem begrenzten Zeitraum (kleiner als ein Jahr) ein unzulässig hoher energetischer Ressourcenverbrauch mit einer Schädigung der unmittelbaren Umgebung vorhanden war.
Eine Umweltverschmutzung liegt vor, wenn Richtwerte zum Energieverbrauch über einen langen Zeitraum (größer als ein Jahr) nicht eingehalten wurden.
Grundlage einer strafrechtlichen Bewertung
Das Energieerhaltungsgesetz (1. Hauptsatz der Thermodynamik) und das Entropiegesetz (2. Hauptsatz der Thermodynamik) bilden die physikalische Grundlage für die Bewertung von Energieverbräuchen, die strafrechtliche Bedeutung haben sollten.
Der Schadstoffausstoß in die Biosphäre beim Verbrauch von energetischen Ressourcen lässt sich durch folgende Gleichung nachweisen:
ms = E/Γ
mit
ms – Schadstoffmenge
E – Energiemenge
Γ – Emissionsfaktor
Der Emissionsfaktor ist auf die zu bewertende energetische Ressource zu beziehen. Als Energiemenge ist die Differenz zwischen einem lebensnotwendigen und einem ungerechtfertigt hohen Energieverbrauch, der zu einer Veränderung der Luftbestandteile in der Biosphäre führt, anzusetzen.
Ein Kommentar von Heinrich Timm, Planung und Überwachung von HLS-Anlagen und Energieberatung, 19273 Tripkau