HOAI gilt auch bei Online-Angeboten
Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) dürfen auch bei Angeboten auf MyHammer Ausschreibungen nicht unterschritten werden. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg. Mehr zum aktuellen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 27. Oktober 2010 (Az. 5 U 178/08) (www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1022 ).
Ähnliche Urteile sprachen das Landesgericht Osnabrück am 17. Juli 2007 (Az. 18 O 596/06) und das Oberlandesgericht Celle am 29. Oktober 2008 (Az. 13 U 86/09). Dazu äußerte sich Markus Berger-de León, Vorstandsvorsitzender der MyHammer AG: „Wir begrüßen das Urteil ausdrücklich, denn unsere Plattform steht für einen fairen und regelgerechten Leistungswettbewerb. Bei MyHammer gewinnt nicht automatisch das günstigste Angebot, sondern Auftraggeber entscheiden sich aktiv für den besten Anbieter.“
Bei jedem Angebot lasse sich sofort ersehen, welche Bewertungen bisheriger Kunden vorliegen und welche Qualifikationen der Anbieter hat. Die angegebenen Qualifikationen der Handwerker und Dienstleister werden von MyHammer geprüft, bevor sie im Internet sichtbar werden.
Im vorliegenden Fall wurde gegen einen Architekten geklagt, der mit einem bei MyHammer abgegebenen Angebot die Mindestsätze der HOAI unterschritten hatte. Markus Berger-de León stellt klar: „Jede Ausschreibung und jedes Angebot ist bei MyHammer für jedermann sichtbar. Wenn ein Verstoß gegen die Regeln gemeldet wird, reagieren wir sofort und verwarnen bzw. sperren den entsprechenden Nutzer. Durch diese Transparenz tragen wir dazu bei, dass die Regeln der HOAI und auch der Handwerksordnung eingehalten werden. Um Verstöße schnell und effektiv zu unterbinden, arbeitet MyHammer bereits mit Verbänden und Innungen zusammen. Weitere Verbände sind ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit MyHammer eingeladen.“