HOAI-Mindestsätze bei Altverträgen

BGH-Urteil zugunsten der Planenden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. Juni 2022 in der Frage entschieden, ob das verbindliche Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) trotz Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf vor dem 01.01.2021 begründete Vertragsverhältnisse Anwendung findet (Az. VII ZR 174/19). Vorausgegangen war ein vielbeachtetes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.07.2019 (Az. C-377/17, NVwZ 2019, S. 1120 ff. mit Anmerkung Oriwol/Honer).

Der EuGH hatte entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Unionsrecht verstoßen, jedoch offengelassen, ob hieraus die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen folgt. Die deutsche Rechtsprechung stand vor der Frage, ob Architekten und Ingenieure weiterhin Aufstockungsklagen auf das unionsrechtswidrige HOAI-Preisrecht stützen können. Nachdem der BGH die Frage zunächst in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hatte, entschied er Anfang Juni, dass das verbindliche Preisrecht der HOAI auf Altfälle weiterhin Anwendung findet.  

Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, zeigt sich erfreut über die Entscheidung: „Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofes ausdrücklich. Denn aus unserer Sicht war und ist die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI ein Instrument der Qualitätssicherung. Qualität gibt es nur zu einem angemessenen Preis - das gilt auch und erst recht für das Planen und Bauen.“

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