Honorar für ingenieurtechnische Leistungen
Nachdem ein Ingenieur Leistungen erbracht hatte, rechnete er sie getrennt für die verschiedenen Anlagen (Heizung, Lüftung, Gas, Oberflächenwasser, Wasser, Schmutzwasser, Feuerlöschanlage, Strom- und Blitzschutz, Fernmeldetechnik und Netzersatzanlage) ab. Er verlangte vom Auftraggeber das sich aus dieser Abrechnung ergebende Honorar. Der Auftraggeber war jedoch der Meinung, das Honorar wäre auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der Anlage einer Anlagengruppe abzurechnen. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 2007 – VII ZR 114/07 – zwingt die Regelung des § 69 Abs. 1 HOAI den Auftragnehmer, die ingenieurtechnischen Leistungen für Anlagen nach Anlagengruppen abzurechnen. So richtet sich das Honorar für Grundleistungen u. a. nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 HOAI. Danach können die Anlagen einer Anlagengruppe grundsätzlich nicht getrennt abgerechnet werden. Eine getrennte Abrechnung findet gemäß § 69 Abs. 7 HOAI allerdings statt, wenn der Auftrag mehrere Anlagen erfasst. Mehrere Anlagen in diesem Sinne liegen aber nicht allein deshalb vor, weil sie selbständig von anderen Anlagen einer Anlagengruppe funktionieren und getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen werden. Das trifft für eine Vielzahl der in § 68 HOAI genannten Anlagen zu.
Dr. Otto