Trilog erzielt Einigung zur Richtlinie
zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Mitte Dezember 2017 gelang es dem estnischen Ratsvorsitz, nach dem dritten und abschließenden Trilog eine Einigung mit dem Europäischen Parlament zur Richtlinie über die Gesamt-energieeffizienz von Gebäuden (EBPD) zu erzielen, teilte der Rat der Europäischen Union mit. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter wurde über diese Einigung informiert, damit er den vorläufigen Text im Januar 2018 prüfen kann.

Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen

Mit der Richtlinie sollen die Energieeffizienz gesteigert und höhere Energieeinsparungen im Gebäudesektor erzielt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, langfristige Renovierungsstrategien zu entwickeln, um Investitionen für die Gebäuderenovierung gezielt darauf auszurichten, bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen zu erreichen. Zur Lenkung von Investitionsentscheidungen müssen die Mitgliedstaaten Mechanismen zur Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen, auf den Gebäudebestand mit den schlechtesten Energieleistungen abstellen und die wahrgenommenen Risiken für Investoren im Bereich Energieeffizienzmaßnahmen verringern.

Energetische Inspektionen

Durch den neuen Rechtsakt soll die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Festlegung angemessener Inspektionsmaßnahmen bei Heizungs- und Klimaanlagen und der Häufigkeit der Inspektionen anerkannt werden. Der einheitliche Schwellenwert soll für alle Inspektionen 70 kW betragen. Noch unklar ist, ob dies auch als Untergrenze zur Inspektionspflicht von Klimaanlagen gelten soll. Bislang gab es für die Inspektion von Heizungssystemen keinen Schwellenwert – für Klimaanlagen waren 12 kW vorgegeben. Darüber hinaus soll eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, um möglicherweise Inspektionen für eigenständige Lüftungssysteme einzuführen. In der dem Trilog vorgelagerten Diskussion war die Inspektion von Lüftungssystemen bereits verpflichtend aufgenommen worden. Zur Vereinfachung der Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Rationalisierung der Inspektionskosten sollen wirksame Alternativen geschaffen werden können. Diese dürfen aus Sicht des BTGA jedoch nicht dazu führen, dass mögliche Einsparpotentiale nicht erkannt werden, die durch eine Inspektion aufgedeckt werden können.

Ladepunkte für Elektroautos

Als weitere Neuerung gegenüber dem aktuellen Rechtsrahmen soll in der überarbeiteten Richtlinie die Elektromobilität gefördert werden. Für Gebäude mit mehr als zehn Stellplätzen sind Mindestanforderungen für den Einbau von Ladepunkten für Elektroautos festgelegt: In Nichtwohngebäuden, die neu gebaut oder umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, sind der Einbau von mindestens einem Ladepunkt und die Vorverkabelung vorgeschrieben, die den Einbau von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für mindestens jeden fünften Stellplatz ermöglicht. Bis 2025 werden die Mitgliedstaaten die Anforderungen für den Einbau einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen festlegen.

Smartness-Indikator

Die Kommission soll einen freiwilligen Intelligenzfähigkeitsindikator (Smartness-Indikator) entwickeln. Dieser soll die Fähigkeit von Gebäuden bewerten, ihren Betrieb an die Erfordernisse anzupassen.

Aufbau von Energieeffizienzdatenbanken

Mit der überarbeiteten Richtlinie wird auch der Aufbau der Energieeffizienzdatenbanken präzisiert – sofern die Mitgliedstaaten beschließen, diese auf freiwilliger Basis zu nutzen. Die Datenerhebung soll auf öffentliche Gebäude beschränkt sein, für die ein Ausweis über die Gesamt-energieeffizienz ausgestellt wurde. Der Datenschutz soll dadurch gewährleistet sein, dass anonymisierte Daten ausschließlich für Forschungszwecke und den Eigentümern des jeweiligen Gebäudes bereitgestellt werden.

Die Nutzung intelligenter Technologien und die Einbeziehung erneuerbarer Energien zur Anpassung und Verringerung des Energieverbrauchs sollen als integraler Bestandteil künftiger intelligenter Gebäude gefördert werden.

Nächste Schritte

Nach der förmlichen Annahme wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die Rechtsvorschriften werden zwanzig Tage später in Kraft treten. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht beträgt zwanzig Monate.

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