Erneute Novellierung bringt Vor- und Nachteile

Trinkwasserverordnung 2012

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2012 dem zweiten Entwurf zur Änderung der Trinkwasserverordnung zugestimmt, am 14. Dezember 2012 ist sie offiziell in Kraft getreten.

Damit wurde sie nur knapp ein Jahr nach ihrer Novellierung erneut überarbeitet. Im Zentrum der Ge­setzes­änderung steht die Ver­längerung der Prüffristen. Dem­nach müssen zentrale Warm­wasser­verteilungsanlagen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 400 l bis zum 31. Dezember 2013 erstmals auf Legionellen – im Wasser lebende Bakterien, die Krankheiten wie Lungenentzündung auslösen können – überprüft werden. Ursprünglich sah die in 2011 in Kraft getretene Trinkwasserverordnung eine Pflicht zur Erstbeprobung bis 31. Dezember 2012 vor. „Wir bedauern, dass damit offensichtlich einige Adressaten der novellierten Trinkwasserverordnung überfordert wurden“, erklärt Wolfgang Burchard, Geschäftsführer des VDMA-Fachverbandes Armaturen. „Es freut uns jedoch, dass nun mit dem überarbeiteten Entwurf realistischere Ziele verfolgt werden.“

Neben der Verlängerung der Prüffristen sieht die novellierte Verordnung ein neues Untersuchungsintervall vor. Anlagen, aus denen gewerblich (nicht öffentlich) Trinkwasser abgegeben wird, sollen nicht mehr jährlich, sondern alle drei Jahre untersucht werden. Das entlastet vor allem Wohnungsvermieter, die als „gewerbliche Trinkwasserabgeber“ im Sinne der Verordnung gelten.

Zertifizierungspflicht contra Prüfkapazitäten

Für die Hersteller von Sanitärarmaturen bedeutet die überarbeitete Verordnung weiterhin zusätzliche Belastungen. Denn die in § 17, Absatz 5, aufgeführte Vermutung „dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde“ wird dazu führen, dass der Handel ab 2015 in hohem Maße zertifizierte Produkte fordert. Dies dürfte große Probleme verursachen – aus praktischen, wirtschaftlichen und zeitlichen Gründen in Folge limitierter Prüfkapazitäten. „Hier läuft der Gesetzgeber Gefahr, die Industrie zu überfordern“, so Wolfgang Burchard. „Er sollte stattdessen versuchen, weitere Belastungen zu vermeiden – zum Beispiel durch die Zulassung von Konformitätserklärungen an Stelle von Zertifizierungen.“

Der VDMA-Fachverband Armaturen hat bereits in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2012 an das Bundesgesundheitsministerium explizit vor Problemen gewarnt, die durch umfassende Zertifizierungspflichten entstehen. Mit der Webseite www.trinkwasser-wissen.net wurde darüber hinaus ein Informationsportal geschaffen, das umfassend Kenntnis über die Verordnung vermittelt. Hier erfahren nicht nur die Betreiber von Trinkwasseranlagen, sondern auch die Endkunden, was die Novellierung konkret bedeutet und welche Pflichten sie bringt.

Nach ihrer endgültigen Verabschiedung durch die Bundesregierung können die neuen Bestimmungen der Verordnung hier nachgelesen werden.

Stefan Oberdörfer, VDMA-Fachverband Armaturen

Der VDMA-Fachverband Armaturen begrüßt Entlastungen für Anlagenbetreiber, sieht aber die Zertifizierungspflicht für Sanitärarmaturenhersteller als problematisch an.
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