Änderungen in Kraft getreten
Mitte Oktober 2012 wurde im Bundesrat die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verabschiedet. Am 14. Dezember 2012 sind die Änderungen in Kraft getreten. Vor allem die Untersuchung von Großanlagen auf Legionellen ist vereinfacht worden. Für die meisten gilt jetzt beispielsweise eine Dreijahresfrist. Lediglich bei öffentlichen Gebäuden „mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“ bleibt es zwingend beim jährlichen Untersuchungsintervall. Außerdem sind ausführende Unternehmen und das Fachhandwerk künftig die ersten Ansprechpartner der Gebäudewirtschaft, wenn es in großen Trinkwasserinstallationen Probleme geben sollte – und nicht mehr automatisch das Gesundheitsamt.
In der Ersten Verordnung zur Änderung der TrinkwV, die im November 2011 in Kraft getreten ist, wurden wichtige Begriffe interpretationsfreier definiert, klare Untersuchungs- und Anzeigepflichten hinsichtlich Legionellen eingeführt und die Rechte und Pflichten vor allem für die Betreiber von Trinkwasserinstallationen präziser zugeordnet.
Das erklärte Ziel dahinter war der Erhalt der Trinkwassergüte in allen „öffentlichen“ und „gewerblichen“ Trinkwasserinstallationen, sollte aber speziell die Gesundheitsämter und die Wohnungswirtschaft schnell überfordern: Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen ermittelte über 2 Mio. Anlagen, die zu melden und jährlich zu überprüfen gewesen wären. Realistisch war diese Aufgabe von den Betroffenen und den Behörden bis zum 31. Oktober 2012 nicht zu stemmen.
Definition von Großanlagen
Durch die erneute Novellierung der TrinkwV ist u.a. dieses Problem beseitigt: Angezeigt werden müssen Großanlagen im gewerblichen Bereich künftig nur noch, wenn bei Legionellen „der technische Maßnahmenwert überschritten wird“. Unter „gewerblichen“ Trinkwasseranlagen sind solche zu verstehen, aus denen regelmäßig auf selbstständiger Basis und aus Gewinnerzielungsabsicht Wasser abgegeben wird (z. B. in vermieteten Objekten); als „technischer Maßnahmenwert“ gelten 100 Legionellen pro 100 ml. Außerdem wird klargestellt, dass beim Überschreiten des Wertes nicht primär von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist, wie dies beispielsweise beim Fäkalbakterium E. coli der Fall ist.
Was Großanlagen sind, ist in der Trinkwasserverordnung nun ebenfalls klar beschrieben und so definiert, wie es bisher schon aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 bekannt war. Als untersuchungspflichtige Großanlagen gelten also Anlagen in Gebäuden
Ein- und Zweifamilienhäuser werden unabhängig von der Art der Nutzung (privat oder gewerblich) oder von den tatsächlichen Volumina von Speicher und Installation immer als Kleinanlage und damit als nicht untersuchungspflichtig betrachtet.
Unterschiedliche
Beprobungsintervalle
Bei den Beprobungsintervallen auf Legionellen sind nach der novellierten TrinkwV drei Typen von Trinkwasseranlagen zu unterscheiden:
Bei gewerblicher Tätigkeit müssen die Objekte künftig im Drei-Jahres-Rhythmus beprobt werden; die erste Beprobung hat bis zum 31. Dezember 2013 zu erfolgen. Bisher war eine jährliche Beprobung vorgesehen.
Bestehen bleibt die jährliche Beprobung hingegen bei öffentlichen Gebäuden „mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“. Dazu zählen beispielsweise Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen oder andere Gebäude mit solchen Risikopatienten.
Bei öffentlichen Gebäuden „ohne Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“ darf das Untersuchungsintervall vom Gesundheitsamt auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden,
Betreiber in der Pflicht
Fällt bei den Beprobungen etwas auf – dann ist jetzt der Betreiber der Trinkwasserinstallation „unverzüglich“ in der Pflicht, „ohne dass es einer Anordnung des Gesundheitsamtes bedarf“. Als „Betreiber“ gilt nach dem Regelwerk „der Unternehmer oder der sonstige Inhaber“ der Trinkwasserinstallation.
Er hat bei Auffälligkeiten unverzüglich
Außerdem muss der Betreiber dem Gesundheitsamt „unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mitteilen“.
Als Basis für die in der TrinkwV geforderten „Gefährdungsanalysen“ gelten die Tabellen 1 a und 1 b im DVGW-Arbeitsblatt W 551, in denen unter anderem bei höchster Gefährdung (> 10 000 Legionellen in 100 ml) sowohl eine direkte Gefahrenabwehr (wie Duschverbote) als auch eine kurzfristige Sanierung und entsprechende Nachuntersuchungen gefordert werden. Grundsätzlich sind die betroffenen Verbraucher der Trinkwasserinstallation (z. B. Mieter) zu informieren, wenn in der Anlage zum Beispiel der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten ist.
Das Gesundheitsamt wird im gewerblichen Bereich nur noch bei Nichtbeachtung der Pflichten tätig, darf dann aber ersatzweise Maßnahmen auch direkt anordnen und kann bereits eine unterlassene Information über die ergriffenen Maßnahmen als Ordnungswidrigkeit ahnden.
Chance zur Optimierung
Die Zweite Verordnung zur Änderung der TrinkwV baut für die Betreiber von Trinkwassergroßanlagen zum einen viel Bürokratie ab: Die generelle Anzeigepflicht von Großanlagen fällt ebenso weg wie die Übersendung von Untersuchungsergebnissen ohne Auffälligkeiten an das Gesundheitsamt.
Zudem eröffnet die Fristverlängerung bis Ende 2013 den Betreibern solcher Anlagen eine Chance, Probenahmestellen nachzurüsten und die Anlage auf den Stand der Technik zu bringen.
Mögliche Sofortmaßnahmen
Ausführliche Informationen zu den Änderungen der Trinkwasserverordnung gibt es unter www.viega.de/Trinkwasserverordnung.
Dr. Peter Arens, Leiter Kompetenzzentrum Trinkwasser, Viega GmbH & Co. KG