Zur Frist für die Erstbeprobung

Verlängerte Prüfintervalle

Für die Kontrolle der Trinkwasserqualität in Mehrfamilienhäusern gelten neue Fristen und Pflichten. Darauf weist der Energiedienstleister ista (www.ista.de) anlässlich der Veröffentlichung der zweiten Novelle der Trinkwasserverordnung im Bundesgesetzblatt hin.

Wichtigste Veränderung gegenüber der Vorgängerversion ist eine Verschiebung des Stichtags für die Erstbeprobung vom 31. Oktober 2012 auf den 31. De­zem­ber 2013 – u.a. aufgrund knapper Prüf- und Analysekapazitäten. Vermieter und Verwalter, die ihrer Untersuchungspflicht noch nicht nachgekommen sind, müssen dabei kein Bußgeld befürchten. Zudem sieht die Novelle eine Verlängerung des Prüfintervalls für die wiederkehrende Probennahme auf drei Jahre vor. Darüber hinaus entfällt die Anzeigepflicht der Trinkwasseranlage beim zuständigen Gesundheitsamt.

Eine Meldung der Legionel­len­belastung im Trinkwasser an die Behörde ist nur noch bei Überschreiten des techni­schen Maßnahmenwerts von 100 KBE/ 100 ml vorgeschrieben. Dann müssen Vermieter allerdings sofort Maßnahmen einleiten, um eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen. Diese reichen je nach Keimkonzentration von der Durchführung einer weitergehenden Untersuchung und Gefährdungsanalyse über Nutzungseinschränkungen wie etwa Duschverboten bis hin zur Desinfektion.

Blick auf

Mehrfamilien­häuser

Betroffen von der neuen Verordnung sind rund 2 Mio. Mehrfa­mi­lien­häuser mit zentraler Trink­wassererwärmung. Diese ver­fügen entweder über einen Speicher- oder einen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von je mehr als 400 l oder haben in mindestens einer Rohrleitung mehr als 3 l zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.

Dienstleistungsangebot

Um Vermieter und Verwalter bei der Umsetzung der Novelle zu unterstützen, bietet ista Komplettpakete für die fristgerechte und rechtssichere Abwicklung aus einer Hand an.

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