Vorgaben aus Europa – die 2010/31 EU

Die Richtlinie 2010/31 EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) – ABL L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13 – ist in Kraft getreten. In diesem Fachartikel erfolgt eine Inhaltsangabe zur oben genannten Richtlinie. Eine Kommentierung der einzelnen Artikel erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben die Richtlinie 2002/91 über die Gesamtenergieeffizienz vom 16. Dezember 2002 geändert.


Ziel der Neufassung der Richt­linie über die Gesamtenergie­effizienz 

Etwa 40 % des Gesamtenergieverbrauches entfallen auf den Gebäudebereich. Mit der Neufassung der Richtlinie soll eine effiziente, umsichtige, rationelle und nachhaltige Verwendung von unterschiedlichen Energien, wie Mineralöl, Erdgas, feste Brennstoffe, im Gebäudebereich erreicht werden. Durch die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen werden die Energieabhängigkeit sowie die Treibhausgasemission verringert. Die Mitgliedsstaaten erlassen und veröffentlichen hierfür die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

 

Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie umfasst 31 Artikel und 5 Anhänge


Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1 der Richtlinie enthält einzuhaltende Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich.


Artikel 2 Begriffsbestimmungen

In Artikel 2 werden in der Richtlinie verwendete Begriffe definiert.


Artikel 3 Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz

Im Anhang 1 zum Artikel 3 wird pauschal beschrieben, wie die Gesamtenergieeffizienz berechnet werden soll. Bei der Berechnung müssen weitere Faktoren, wie z. B. die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen, Sonnenschutz usw. mit berücksichtigt werden.


Artikel 4 Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudeteilen oder Gebäudeteilen werden im Hinblick auf die Erreichung kostenoptimaler Niveaus festgelegt.

Zur Sicherstellung ergreifen die Mitgliedstaaten die hierzu erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 5 Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

In Artikel 5 wird ein Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung eines kosten-optimalen Niveaus von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten bei klimatischen Unterschieden festgelegt.


Artikel 6 Neue Gebäude

Beim Bau neuer Gebäude muss gewährleistet sein, dass vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von verfügbaren hocheffizienten alternativen Syste­men vorhanden ist.


Artikel 7 Bestehende Gebäude

Bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden muss sichergestellt werden, dass die Gesamtenergieeffizienz durch die Einhaltung kostengünstiger Mindestanforderungen verbessert wird.


Artikel 8 gebäudetechnische Sys­teme

Zur optimalen Energieausnut­zung durch die gebäudetech­nischen Systeme werden Sys­tem-
­an­for­derungen an die Ge­samt­energie­effizienz, die ord­nungs­gemäße Installation und ange­mes­sene Dimensionierung, Ein­stellung und Überwachung der gebäudetechnischen Systeme, die in bestehende Gebäude ein­gebaut werden, festgelegt.


Artikel 9 Niedrigstenergiegebäude

Artikel 10 Finanzielle Anreize und Marktschranken

Artikel 11 Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

In Artikel 11 werden Grundsätze zur Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz für Wohn- und Nichtwohngebäude pauschal beschrieben.


Artikel 12 Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Der Artikel 12 regelt die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz für Gebäude. Der Ausweis sollte Angaben über den Primärenergieverbrauch und dessen Kohlendioxidemissionen enthalten.


Artikel 13 Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Der Artikel 13 enthält Regelungen zum Aushang der erstellten Ausweise bei bestimmten Gebäuden


Artikel 14 und 15 Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

In Artikel 14 und 15 werden pauschal Maßnahmen vorgegeben, die eine regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen garantieren.


Artikel 16 Berichte über die Inspektion von Heizung- und Klimaanlagen

Der Artikel 16 enthält eine Regelung zur Erstellung von Inspektionsprotokollen.


Artikel 17 Unabhängiges Fachpersonal

Artikel 17 regelt die Zulassung von Fachpersonal zur Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz.


Artikel 18 Unabhängiges Kontrollsystem

Im Anhang 2 wird ein unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte beschrieben.

 

Die in der Richtlinie aufgeführten Artikel 19 bis 31 sind administrativer Natur und enthalten keine relevanten Regelungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz.

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