Zur gesplitteten Abwassergebühr
Von den 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg haben laut Statistischem Landesamt bisher nur 27 die gesplittete Gebühr eingeführt. Bräunlingen wird unfreiwillig eine der nächsten sein. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 11. März 2010 verkündet, dass der Widerspruch eines Abwasser-Gebührenzahlers gegen den Bescheid der Stadt Bräunlingen zu Recht erfolgt ist. Er hatte anstelle des bisherigen Trinkwassergebührenmaßstabes die gesplittete Gebühr eingefordert, um die Kommune zu zwingen, Regenwasserableitung im öffentlichen Kanal verursachergerecht zu finanzieren. Die Höhe der jährlichen Gebühr pro m2 an den Kanal angeschlossener Fläche ist noch zu ermitteln.
Voraussichtlich wird das im Schwarzwald gelegene Bräunlingen zwischen den Extremen Berlin (1,90 €/m2) und Eichstätt/Bayern (0,29 €/ m2) liegen. Nach dem Kommunalabgabengesetz müssen diese Beträge dem tatsächlichen Aufwand für Regenwasserableitung in der Kommune entsprechen. Willi Hennebrüder vom Arbeitskreis Wasser im BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) stellt fest: „Neben den Grundsatzurteilen von NRW und Hessen gibt es nun mit Baden-Württemberg das dritte Bundesland, das erkannt hat, dass eine Berechnung von Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung auf Basis des Trinkwasserverbrauchs nicht mehr haltbar ist. Damit dürfte die bundesweite Einführung der gesplitteten Abwassergebühr erreicht sein. Es ist kaum vorstellbar, dass Gerichte in anderen Bundesländern noch zu einer anderen Rechtsauffassung kommen.“
Seit Jahren empfiehlt der BUND seinen Mitgliedern, in ihren Kommunen dafür einzutreten und notfalls vor Gericht zu ziehen. Dem Verband geht es dabei nicht um die Finanzen seiner Mitglieder, sondern um das Wohl der Umwelt. Vor allem der natürliche Wasserhaushalt profitiert, wenn in der Fläche, also vor Ort auf jedem Grundstück, Regenwasser dezentral in Zisternen genutzt, über Gründächer verdunstet oder in bewachsenen Mulden versickert wird. Damit lässt sich die Regenwassergebühr ganz oder teilweise einsparen, aber auch der natürliche Wasserhaushalt im Siedlungsgebiet stärken. Dezentral in Kommunen das Regenwasser zu „bewirtschaften“ und es so von der unterirdischen Kanalisation fernzuhalten, ist auch eine der zentralen Forderungen im neuen Wasserhaushaltsgesetz. Laut § 55 Absatz 2 soll es seit 1. März 2010 eine Vermischung von Regenwasser mit Schmutzwasser nicht mehr geben.
Darüber hinaus fordert das bundesweit gültige Gesetz in § 6 Absatz 1 neuerdings als Hochwasserschutz den Rückhalt des Regenwassers in der Fläche – was nichts Anderes heißt, als auf jedem Grundstück das auftreffende Regenwasser zu verwerten.