Zusammenführung von EnEG/EnEV und EEWärmeG: Was kommt heraus?
Die bereits im Koalitionsvertrag vereinbarte Zusammenführung von EnEG/EnEV und EEWärmeG entspricht einer vielfach geäußerten Forderung des BTGA. Sie muss dazu führen, widersprüchliche Forderungen der Bestimmungen zu eliminieren und Transparenz sowie Praxistauglichkeit zu sichern. Leider gibt es derzeit noch keine Anzeichen, dass die geplante Zusammenführung den legitimen Forderungen der Branche Rechnung tragen wird. Mitte März erschienen innerhalb weniger Tage zwei nicht öffentliche Diskussionsentwürfe zur interministeriellen Abstimmung. Vielleicht sieht die Welt bei Drucklegung dieser tab-Ausgabe schon völlig anders aus – die ersten Überlegungen zur Zusammenführung bargen jedoch deutlichen Verbesserungsbedarf. Nach wie vor plädiert der BTGA dafür, Technologieoffenheit und Energieträgerneutralität als „Leitfaden über alles“ zu stellen.
Forderungen an ein Zusammenführungsgesetz
Mit verschiedenen Partnern hat der BTGA in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein Forschungsprojekt zur Hallenheizung durchgeführt. Für diesen Bereich stellt es die Grundlage für Technologieoffenheit dar. Es bleibt zu hoffen, dass entgegen den ersten Fassungen die Ergebnisse dieses Projektes in den Gesetzesrahmen einfließen. Außerdem fordert der BTGA auch weiterhin, dass Vorgaben zur Gebäudeenergieeffizienz in ein bundeseinheitliches Regelwerk gefasst werden. Die Öffnung für landesrechtliche Regelungen, wie sie bisher im EEWärmeG verankert war, muss unbedingt geschlossen werden. Auch rät der BTGA dringend dazu, den § 16 EEWärmeG „Anschluss- und Benutzungszwang“ ersatzlos zu streichen – die Technologieoffenheit muss auch hier gewahrt bleiben.
Wärmerückgewinnung als Ersatzmaßnahme
Absolut untragbar wäre die aus den ersten Entwürfen herauslesbare Schlussfolgerung, wonach die Lüftung mit Wärmerückgewinnung als „Ersatzmaßnahme“ gestrichen würde. Auffällig ist, dass im Zweiten Erfahrungsbericht zum EEWärmeG der Bundesregierung der Anteil der „Ersatzmaßnahmen“ zur Erfüllung des EEWärmeG nicht mehr genannt wird. Im ersten Erfahrungsbericht hatte die Lüftung mit Wärmerückgewinnung einen sehr großen Anteil – umso fragwürdiger, warum gerade diese Effizienzmaßnahme als Pflichterfüllungsoption wegfallen soll.
Wie schon in den bisherigen Gesetzen und den vorliegenden Erfahrungsberichten dokumentiert, muss die Wärmerückgewinnung als eigenständige Erfüllungsoption erhalten bleiben. Insbesondere im Nichtwohnungsbau und bei verdichteter Bebauung bleiben sonst nur wenige Erfüllungsoptionen. Der BTGA plädiert dafür, die im aktuellen EEWärmeG enthaltenen „Ersatzmaßnahmen“ beizubehalten. Ein Streichen würde im Nichtwohngebäudebereich zu enormen Schwierigkeiten führen.
In diesem Zusammenhang wird sich der BTGA auch weiterhin für das Thema „Regenerative Kälte“ einsetzen. Derzeit ist nicht erkennbar, dass die regenerative Kälteerzeugung angemessen berücksichtigt wird. Eine einseitige und widersprüchliche Berücksichtigung thermischer Kälteanlagen ist wenig zielführend. Nach wie vor fehlen folgende Technologien für die Wärmesenke Außenluft: Freie Kühlung über Kühlturm und Freikühlregister in luftgekühlten Kältemaschinen sowie die direkte und indirekte Verdunstungskühlung in RLT-Geräten.
Definition des Niedrigstenergiehaus-Standards
Gespannt dürfen wir auch sein, ob und wie in dem Regelwerk das auf nationaler und europäischer Ebene angestrebte „Niedrigstenergiegebäude“ bzw. das nZEB (nearly Zero-Energy-Building) definiert wird. Würde es als KfW 40- oder auch als KfW 50-Effizienzhaus-Standard festgeschrieben, wie sieht es dann mit den Fördermaßnahmen aus? Gesetzlich Gefordertes darf nicht gefördert werden. Ist das gewollt? Unabhängig davon muss gewährleistet werden, dass der Zeitplan des EnEG nicht weiter verkürzt wird, wonach öffentliche Neubauten am 1. Januar 2019 und alle anderen Neubauten ab 1. Januar 2021 als – wie auch immer definierte – „Niedrigstenergiegebäude“ errichtet werden müssen.
Vollzug und Kontrolle ordnungsrechtlicher Vorgaben
Es bleiben viele Fragen offen. Sicherlich auch die, wie denn die Umsetzung der dann neuen ordnungsrechtlichen Vorgabe gewährleistet werden soll. Hoffentlich nicht so, wie es sich nach wie vor bei der Umsetzung des Paragraphen 12 EnEV „Energetische Inspektion von Klimaanlagen“ darstellt.