Sicherheitseinrichtung für Glykole

Ursachen für auftretende Umweltschäden sind häufig betriebliche Störfälle, aber auch im normalen Betrieb einer Kälte- oder Klimaanlage sind Emissionen durch Wasser gefährdende Stoffe oft nicht völlig zu vermeiden. Um hier als Betreiber, Planer und Anlagenbauer auf der sicheren Seite zu sein, ist spätestens seit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes der Einsatz eines Schutzsystems notwendig.

Die gesetzlichen Regelungen für den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen sind sehr streng. Die Strenge trifft in erster Linie den Betreiber, denn er ist dafür verantwortlich, dass seine Anlagen nach aktuellem Stand der Technik errichtet und betrieben werden (§ 19i WHG, Wasserhaushaltsgesetz). Für alle Anlagen sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 der VAwS (Anlagenverordnung: „Austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden (Auffangwanne)“) zu erfüllen. Für Fachplaner und Anlagenbauer leitet sich daraus die Pflicht ab, den Anlagenbetreiber/Auftraggeber auf die aktuelle Gesetzeslage aufmerksam zu machen. Die Landesämter für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbe bestätigen, dass „jeglicher Stoffeintrag ins Grundwasser zu vermeiden (ist). Toleranzgrenzen für irgendwelche Stoffe gibt es dabei nicht.“

Die Firma Gewässer-Umwelt-Schutz GmbH (www.oelprotektor.de) bietet mit dem „Glykolprotektor“, bestehend aus einer Edelstahlauffangwanne mit integriertem Überwachungs- und Sicherheitssystem, ein Sicherheitssystem für wasserlösliche Stoffe an, das glykolhaltige Flüssigkeiten sicher auffangen kann. Bei der Vorstellung des „Ölprotektors“ wurde häufig das Problem der Rückhaltung von wasserlöslichen Gefahrenstoffen, wie Glykol, angesprochen. Denn durch Wegfall der Wassergefährdungsklasse 0 im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Anlagenverordnung (VAwS) müssen auch Wasserglykolgemische (auch lebensmittelechte Glykole) zurückgehalten werden, um eine Verunreinigung des Grundwassers zu vermeiden. In Zusammenarbeit mit Fachplanern der Kälte- und Klimabranche entstand mit dem „Glykolprotektor“ eine Lösung, um die Gesetzesvorgaben zu erfüllen.

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