VDI-Richtlinie 2077/3.1
KWK-Anlagen richtig abrechnenSeit November 2012 gilt die VDI-Richtlinie 2077/3.1 „Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung – Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen“. Sie bietet Rechtssicherheit für alle Betreiber von KWK-Anlagen, die nach der Heizkostenverordnung abrechnen müssen oder es sinnvollerweise wollen (siehe Infokasten).
Erzeugungskosten für Wärme abtrennen
Anders als beispielsweise eine Öl- oder Gasheizung, produzieren KWK-Anlagen sowohl Wärme (für Heizung und Warmwasser) als auch Strom (zur Eigennutzung oder Einspeisung ins Stromnetz). Laut Heizkostenverordnung dürfen Eigentümer jedoch nur die Kosten für thermische Energie auf die Hausbewohner umlegen. Die VDI-Richtlinie beschreibt Methoden, um von den gesamten Erzeugungskosten jene für Strom zu trennen. Denn für die Abrechnung sind nur die Erzeugungskosten für Wärme relevant. Im ersten Schritt müssen also die umlagefähigen Brennstoffkosten (z.B. Gaskosten) für Wärme ermittelt werden. Dafür zeigt die VDI-Richtlinie 2077/3.1 sowohl rechnerische als auch messtechnische Lösungen auf: Dabei wird unterschieden, ob die KWK-Anlage geprüft ist oder ungeprüft – also mit oder ohne herstellerunabhängigem Prüfprotokoll mit Angaben zum thermischen und elektrischen Wirkungsgrad.
Messtechnische Lösung empfohlen
Der Energiedienstleister Minol empfiehlt für KWK-Anlagen, ob geprüft oder ungeprüft, die messtechnische Lösung – ein Beispiel dafür zeigt die Grafik 1. Die Messung der einzelnen Verbrauchspositionen mit geeichten Zählern ist für alle Beteiligten einfacher nachvollziehbar. Ganz gleich, welchen Lösungsweg man wählt, jede KWK-Anlage braucht eine Mindestausstattung mit Zählern. Auch bei der rechnerischen Lösung sind zwei Zähler unerlässlich (Grafik 2): ein Gesamt-Brennstoffzähler (z. B. Gaszähler) und ein Stromzähler nach der KWK-Einheit. Je nachdem, ob die Anlage modulierend oder nicht modulierend arbeitet, ist auch ein Betriebsstundenzähler nötig. Für das Rechenverfahren muss der Betreiber Daten aus dem Anlagenbetrieb sowie den Herstellerunterlagen ermitteln und dem Abrechnungsdienstleister die umlagefähigen Brennstoffkosten übermitteln. In der Praxis ist es für Betreiber oft schwierig, diese Daten bereitzustellen. Auch das spricht dafür, die erweiterte Messausstattung einzusetzen. Die KWK-Anlage braucht dann nur ein bis zwei Zähler mehr, wie aus Grafik 1 hervorgeht. Ein Wärmezähler misst die produzierte Nutzwärme der KWK-Einheit. Je nach Anlagenaufbau kommt dazu eventuell ein Brennstoffzähler vor der KWK-Einheit oder dem Zusatzheizgerät. Die messtechnische Ausstattung muss immer individuell der KWK-Anlage angepasst werden.
Wartungskosten richtig umlegen
Außer den Brennstoffkosten sind nach der Heizkostenverordnung auch weitere Betriebskosten umlagefähig, zum Beispiel die Wartungskosten der KWK-Anlage. Die VDI-Richtlinie 2077/3.1 (www.beuth.de/de/technische-regel/vdi-2077-blatt-31/154901261) beschreibt, wie ein anlagenspezifischer Umlagefaktor für diese Betriebskosten zu berechnen ist. Wie bei den Brennstoffkosten fließt auch hier nur der thermische Anteil in die Heizkostenabrechnung ein. Die Betreiber von KWK-Anlagen schließen mit Installationsbetrieben oft sogenannte Full-Service-Verträge ab. Darin sind außer den umlagefähigen Wartungskosten auch nicht umlagefähige Kosten enthalten, etwa für Instandsetzungsarbeiten. Minol empfiehlt Betreibern separate Verträge oder Rechnungen, damit die umlagefähigen Kosten im Streitfall immer transparent nachweisbar sind.
Ronny Woschick, Technischer Support, Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG