Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Informationspflichten für Contractoren

Am 1. April 2016 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung sowie zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft. Es führt in seinem Artikel 1 das Gesetz über alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) neu ein. Das VSBG weitet die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannten Möglichkeiten zur Schlichtung auf andere Geschäftsfelder aus, so dass künftig jedem Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, Streitigkeiten über Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB, also solche zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) im Wege der alternativen Streitbeilegung durch Anrufung einer entsprechenden Schlichtungsstelle klären zu lassen. Davon können grundsätzlich auch Energielieferungsverträge betroffen sein, wenn diese mit einem Verbraucher abgeschlossen worden sind.
 
Für den Unternehmer sieht das VSBG in seinem § 36 eine Reihe von Informationspflichten vor. So muss ein Unternehmer, der eine Internetseite unterhält oder „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ verwendet, den Verbraucher klar und verständlich darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn er sich zur Teilnahme verpflichtet hat oder auf Grund von Rechtsvorschriften hierzu verpflichtet ist. Der Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle muss dann Angaben zur Anschrift und Internetseite sowie eine Erklärung des Unternehmers enthalten, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die entsprechenden Informationen sind auf der Internetseite des Unternehmens und zusammen mit den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ bekanntzugeben.
 
Eine Ausnahme von diesen Pflichten besteht bei Unternehmern, die am 31. Dezember 2015 zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, § 36 Abs. 3 VSBG.
 
§ 37 VSBG sieht vor, dass ein Unternehmen den Verbraucher in Textform auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen hat, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Ebenso gibt der Unternehmer in diesem Fall an, ob er zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.
 
Die Informationspflichten der §§ 36 und 37 treten erst am 1. Februar 2017 in Kraft (Artikel 24), so dass Unternehmer ausreichend Zeit haben sollten, auf die neuen Anforderungen zu reagieren.  
Weitere Informationen zu den Themen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Schlichtung, Schiedsgutachten und Mediation hat der VfW in einem Informationsblatt und auf www.energiecontracting.de zusammengefasst.

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