DAV: Gebäudetyp-E-Gesetz greift zu kurz

Rechtslage werde verkompliziert anstatt dereguliert

Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz will der Gesetzgeber durch eine Reduzierung technischer Normen die Errichtung von Gebäuden erleichtern. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Gesetzgebers zur Deregulierung, äußert jedoch Kritik an der handwerklichen Umsetzung der geplanten Regelungen.

Das Gebäudetyp-E-Gesetz schafft laut DAV neue Anwendungsprobleme in der Rechtslage.
Bild: Clipdealer

Das Gebäudetyp-E-Gesetz schafft laut DAV neue Anwendungsprobleme in der Rechtslage.
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„Das Gebäudetyp-E-Gesetz ist zwar gut gemeint, allerdings sind die Vorschläge nicht geeignet, einen brauchbaren Beitrag zur Lösung der bestehenden Herausforderungen im Bauwesen zu leisten“, sagt Rechtanwalt Prof. Dr. Klaus Eschenbruch, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Privates Bau- und Architektenrecht. Im Kern zielt der Referentenentwurf des Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus darauf ab, Abweichungen von bautechnischen Normen zu erleichtern und Aufklärungspflichten zu reduzieren, um dadurch kostengünstigeres Bauen zu ermöglichen. Der DAV äußerte die Ansicht, dass die neuen Regelungen, insbesondere die Änderungen der §§ 650a und 650o BGB, handwerklich nicht überzeugend ausgearbeitet sind. Prof. Eschenbruch erklärt: „Solange der Gesetzgeber nicht davon ablässt, anerkannte Regeln der Technik, die keine Relevanz für ein standsicheres Bauvorhaben haben, zwingend vorzugeben, wie etwa im öffentlichen Baurecht oder Gebäudeenergiegesetz (GEG), muss die Regelung leerlaufen und erzeugt lediglich Wertungswidersprüche. Außerdem werden durch zusätzliche Abgrenzungen neue Anwendungsprobleme geschaffen, die die Rechtslage nicht deregulieren, sondern verkomplizieren.“

Kritikpunkte im Detail

Zugänglichkeit der bautechnischen Normen: Erstmals wird im BGB eine Regelung verankert, wonach technische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik sein sollen. Über die einschlägige Rechtsprechung sind sie damit auch Bestandteil von Leistungspflichten. Zumindest für diese Normen ist dann auch dafür Sorge zu tragen, dass sie frei verfügbar sind. „Das ist heute nicht einmal für die DIN-Normen gegeben, die in jedem Einzelfall teuer erworben werden müssen“, sagt Prof. Dr. Volkert Vorwerk, Rechtsanwalt am BGH und stellvertretender Vorsitzender des DAV-Ausschusses.

Unklare Definitionen und Regelungswidersprüche: Unklare „Definitionen und Regelungswidersprüche, die Einführung neuer Begrifflichkeiten, wie ‚sicherheitstechnische Festlegungen‘, ‚reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale‘ und auch ‚Gebäudebauvertrag‘ und ‚fachkundige Unternehmen‘, lassen viele Fragen offen und schaffen Abgrenzungsbedarf auf mehreren Ebenen, die einer Deregulierung im Wege stehen“, meint Rechtsanwalt Christian Meier, Mitglied des DAV-Ausschusses.

Einführung des Gebäudebauvertrages: Die Regelung stehe im Widerspruch zu den Grundstrukturen des Bauvertragsrechts. „Warum nur bei Gebäuden und nicht bei Industriebauwerken oder Anlagenbauprojekten – und erst recht dort – eine Abweichung von DIN-Normen zwischen Vertragsparteien ohne weitere Einschränkungen vereinbart werden soll, ist einfach nicht nachvollziehbar“, sagt Rechtsanwältin Kerstin Irl, Mitglied des DAV-Ausschusses.

Einseitige Perspektive: Die neuen Regelungen sollen laut DAV nur die Fälle privilegieren, in denen ein Unternehmer von den anerkannten Regeln der Technik abweichen will. „Die für die Deregulierung des Bauens maßgeblichen Aktivitäten öffentlicher und privater Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihren Architekten Abweichungen von den Regeln der Technik vorschlagen wollen, werden nicht berücksichtigt“, äußert Rechtanwältin Christine Weyand, Mitglied des DAV-Ausschusses.

Erforderliche, zukunftsweisende Deregulierung

Um die Krise im Wohnungsbau laut DAV nachhaltig positiv zu beeinflussen, empfiehlt der DAV-Ausschuss eine Anpassung des § 633 Abs. 2 BGB um einen neuen Satz 3. Darin soll klargestellt werden, dass dann keine mangelhafte Leistung vorliegt, wenn in einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Unternehmen oder juristischen Personen von anerkannten Regeln der Technik, deren Anwendung nicht gesetzlich vorgeben ist, abgewichen wird. Diese Regelung schafft nach Bekunden des DAV Rechtssicherheit. Eine Reduzierung der Informationspflichten, die nur angenommen werden kann, wenn und soweit Informations-defizite bestehen, sei nicht erforderlich. Vertreter nationaler und internationaler Regulierungsinstitutionen sollen dazu angehalten werden, bautechnische Regelungen auf das Notwendige zu beschränken und zudem bei allen gesetzgeberischen Vorhaben, insb. im öffentlichen Baurecht und etwa auch im Umweltrecht (z. B. Gebäudeenergiegesetz), dafür zu sorgen, dass keine zusätzliche Überregulierung entstehe. Rechtsanwalt Dr. Meinhard Forkert, Mitglied des DAV-Ausschusses: „Wir brauchen klare und praxisgerechte Regelungen, die eine echte Deregulierung ermöglichen, ohne die Qualität und Sicherheit im Bauwesen zu gefährden.“

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