Stellungnahme zur Verbändeinformation von BTGA, DVGW, Figawa, Gefma und ZVSHK

VDI fordert vollständige Berücksichtigung der Richtlinien zu Trinkwasserhygiene

Mit einer aktuellen Verbändeinformation, über die die tab unlängst berichtete, möchten BTGA, DVGW, Figawa, Gefma und ZVSHK den Fachleuten im Bereich der Trinkwasserinstallation eine Hilfestellung hinsichtlich der anzuwendenden Regelwerke leisten. Der VDI begrüßt diesen Ansatz, jedoch ist die veröffentlichte Liste von Regelwerken aus dessen Sicht unvollständig. So fehlen „entscheidende“ Regelwerke, z. B. die Richtlinienreihe VDI 6023, die durch das Umweltbundesamt (UBA) in seiner zentralen Empfehlung zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse als „Dreh- und Angelpunkt“ des sorgfältigen Handelns benannt ist. Daneben wurden in der Auflistung der Verbände bspw. auch die verpflichtend einzuhaltenden UBA-Bewertungsgrundlagen übersehen, heißt es vom VDI.

Laut VDI obliegt die Kategorisierung von allgemein anerkannten technischen Regeln nicht Interessengruppen, sondern ergibt sich durch die Akzeptanz in Verkehrskreisen.
Bild: Clipdealer

Laut VDI obliegt die Kategorisierung von allgemein anerkannten technischen Regeln nicht Interessengruppen, sondern ergibt sich durch die Akzeptanz in Verkehrskreisen.
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Einem Regelwerk, das von einem anerkannten Regelsetzer, wie dem DIN, aber ebenso dem VDI, nach dessen festgelegtem Verfahren entwickelt wird, ist bis zur Feststellung des Gegenteils durch einen Gerichtsentscheid zu unterstellen, dass es sich um eine allgemein anerkannte Regel der Technik handelt. Allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten als generelle Vertragsbestandteile bei Verträgen über technische Leistungen. Ihre Erfüllung ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn sie nicht gesondert vertraglich vereinbart wird. Dies leitet sich insbesondere aus § 633 (2) BGB ab. Die dort grundsätzlich geschuldete „Beschaffenheit (…), die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann“ würde just durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisiert.

Akzeptanz in Verkehrskreisen

Die Verbändeinformation möchte eine Bewertung liefern, welche technischen Regeln als allgemein anerkannt zu betrachten sind. Diese Kategorisierung obliegt laut VDI jedoch nicht Interessengruppen, sondern ergibt sich durch die tatsächliche Akzeptanz in den Verkehrskreisen, die dann letztlich in der § 633 BGB erwähnten üblichen „Beschaffenheit“ Referenz findet. In gerichtsanhängigen Streitfällen greifen Gerichte zur Klärung regelmäßig auf die Dienste von neutralen, sachverständigen Gutachtern zurück. Arnd Bürschgens, Sachverständiger für das Fachgebiet Trinkwasserhygiene im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, sagt: „Es ist bedauerlich, dass in der genannten Verbändeinformation die VDI 6023, ein zweifelsfrei in der Praxis etabliertes und anerkanntes Regelwerk, übersehen wurde. Dies umso mehr, als sie in einer der als allgemein anerkannte Regel der Technik aufgelisteten Normen, DIN 1988-200 und DVGW W 551 (A), als maßgeblich für die Hygiene in der Trinkwasserinstallation genannt ist.“

Für Trinkwasser gelten besonders strenge Maßstäbe. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist vorsorgend so weit wie möglich auszuschließen. Daher gilt die Nichteinhaltung von allgemein anerkannten Regeln der Technik in Planung, Errichtung oder Betrieb von Trinkwasserinstallation sofort als Mangel. Die Richtlinienreihe VDI 6023 und weitere VDI-Richtlinien, wie die Reihe VDI 3810, seien ebenso relevant wie die seitens DIN oder DVGW ausgefertigten Regelwerke. Eine hilfreiche Einordnung der aufgelisteten Veröffentlichungen in ein Gesamtbild der Trinkwasserhygiene liefert die Verbändeinformation aus Sicht des VDI nicht.

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