Vereinfachtes Vergaberecht und bundesweit einheitliche Vergabebestimmungen
19.04.2024
An der Erklärung beteiligt haben sich u. a. der BTGA, VDMA, ZVEI und ZVSHK beteiligt.
Bild: Clipdealer
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit vergeben (§ 97 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kurz GWB). Diese Grundsätze des Vergaberechts sollen vor Korruption und „Hoflieferantentum“ schützen. Damit sie Wirkung entfalten können, dürfen laut der Allianz für Vergaberecht nicht immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht entzogen werden (z. B. durch Erhöhung der EU-Schwellenwerte über die turnusgemäße Anpassung hinaus, Ausweitung von Inhouse-Vergaben und Interkommunaler Zusammenarbeit und weniger effektiven Rechtsschutz). Ansonsten verlieren seriöse Unternehmen jeden Anreiz, sich an Vergabeverfahren zu beteiligen, heißt es von diversen deutschen Verbänden aus Industrie, Handel und Handwerk.
Auch die derzeitigen Bemühungen, das Vergaberecht zu vereinfachen und Vergabeverfahren zu beschleunigen, seien im Zuge der oben genannten Vergabegrundsätze zu betrachten. Dabei sollte nach Bekunden der Allianz Rechtsanwendung grundsätzlich Vorrang vor Rechtsänderung haben. Dafür seien Kenntnisse der rechtlichen Möglichkeiten, ein entsprechender Gestaltungswille und ausreichend personelle und technische Ressourcen in der Praxis unerlässlich.
Aufforderung an Bund und Länder
„Wirkliche Vereinfachung bedeutet aber auch, den rechtlichen Flickenteppich im Unterschwellenbereich zu beseitigen. Im Interesse von Auftraggebern und Unternehmen fordern wir den Bund und die Bundesländer daher auf, auch unterhalb der europäischen Schwellenwerte für bundesweit einheitliche, einfache, objektive, transparente und wettbewerbliche Vergabebestimmungen zu sorgen, die praxisgerecht eingehalten und bei Bedarf überprüft werden können“, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung.
Die Verbände schlagen daher vor, basierend auf einer gemeinsamen Rechtsgrundlage die in der Praxis bereits bekannten und bewährten Bestimmungen – die Unterschwellenvergabeordnung sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A, Abschnitt 1) – bundesweit einheitlich für anwendbar zu erklären. An der Erklärung beteiligt haben sich u. a. der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI) sowie Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) beteiligt.