GEG-konforme Lüftung planen
Grundlagen und AnforderungenDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 hat umfassende Richtlinien zur Verbesserung der Energieeffizienz in Gebäuden eingeführt. Eine frühzeitige und sorgfältige Planung ist entscheidend, um energetische Standards zu erfüllen, Förderungen zu nutzen und Strafen zu vermeiden. In der Folge verbessern Lüftungssysteme nicht nur die Luftqualität, sondern können auch Heizkosten senken und die Umwelt schonen.
Lüftungssysteme sorgen für eine kontinuierliche Frischluftzufuhr und können Schadstoffe und Feuchtigkeit effizient abführen, was die Luftqualität verbessert. Nach dem GEG ist eine Lüftungsanlage zwar nicht per se für alle Gebäude verpflichtend notwendig, jedoch können die energetischen und lüftungstechnischen Anforderungen, die das Gesetz stellt, den Einsatz einer solchen Anlage in vielen Fällen notwendig machen. Daher sollte für jedes Bauprojekt individuell geprüft werden, ob eine Lüftungsanlage erforderlich ist, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Frühzeitiges Planen
Wer energieeffizient sanieren will oder einen Neubau plant, der sollte sich somit im Vorfeld mit den Richtlinien und Pflichten vertraut machen. Denn bei Nichteinhaltung drohen Strafen bis zu 50.000 €. Im Gegenzug sind hohe Förderungen von bis zu
45 % für Heizung, Dämmung und Lüftung möglich. Des Weiteren lässt frühzeitiges Planen auch mehr Möglichkeiten bei der Auswahl des Lüftungssystems zu. Steht bspw. der Rohbau, bleibt oft nur noch die dezentrale Lüftung mittels Kernlochbohrung. Die Option auf eine dezentrale Lüftung unter Verwendung von Rohbauträgern oder direkt eine zentrale Lüftung ist dann kaum umsetzbar.
Grundlagen des GEG für die Raumlufttechnik
Um die Planungsphase optimal umzusetzen, ist es wichtig, die grundlegenden Anforderungen und Vorschriften des GEG zu verstehen. Das Gesetz besteht aus neun Teilen, wo in Teil 4 Aussagen zu den Anforderungen an Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie zum Warmwasser getroffen werden. Die Details für RLT- und Klimaanlagen finden sich in den Paragrafen 65 bis 68 und 70. Die Anforderungen betreffen raumlufttechnische Anlagen mit Zu- und Abluftfunktion, die einen Auslegungs-Volumenstrom der Zuluft von 4000 m³/h sowie Klimaanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 12 kW für den Kältebedarf haben (sowohl für Neubauten als auch für Sanierungen).
Mindestluftwechsel in ergänzenden Normen
Um eine gute Luftqualität sicherzustellen, muss eine Mindestluftwechselrate eingehalten werden. Bei stark gedämmten und dichten Gebäuden, die so höhere Energieeinsparungen erzielen sollen, ist diese ohne eine mechanische Lüftungsanlage oft nicht erreichbar. Im GEG ist die Mindestluftwechselrate nicht explizit als feste Zahl definiert. Stattdessen sind spezifische Verweise auf Normen wie die DIN 1946-6 oder die DIN V 4701-10 des Öfteren in Verordnungen und Regelwerken eingefügt, die das GEG ergänzen. Die DIN 1946-6 legt bspw. fest, dass der Mindestluftwechsel aus hygienischen und bauphysikalischen Gründen eingehalten werden muss. Je nach Gebäude und Nutzung ergeben sich daraus die Anforderungen an das Lüftungskonzept. Ist z. B. ein Luftwechsel zum Schutz vor Schimmel und Feuchteschäden nicht ausreichend, dann ist laut der Norm eine lüftungstechnische Maßnahme notwendig. Die DIN V 4701-10 regelt die energetische Bewertung u. a. von raumlufttechnischen Anlagen. Für eine Anwendung dieser Norm werden Daten wie Luftwechselrate, Wärmerückgewinnung oder Energieverbrauch der Lüftungsanlage herangezogen.
Steuereinheit notwendig
Eine zentrale Forderung stellt das GEG an die Möglichkeit zur Steuerung: Die Luftvolumenströme in jeder Einheit sollen durch den Benutzer gesteuert werden können. Die Luftleistung muss über eine Steuereinheit je nach Nutzungsintensität einstellbar sein. Das Gesetz drückt es folgendermaßen aus: Die „Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme muss in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet sein.“ Dies betrifft Anlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden mit einem Zuluftvolumenstrom größer als 9 m³/h pro Quadratmeter versorgter Nettogrund- oder Gebäudenutzfläche. Sollten höhere Zuluftströme aufgrund von Arbeits- und Gesundheitsschutz nötig oder Laständerungen weder messtechnisch noch im zeitlichen Verlauf messbar sein, dann ist diese Anforderung als Ausnahmeregel außer Kraft gesetzt.
Lüftungs- und Klimaanlagen, die zur Veränderung der Raumluftfeuchte bestimmt sind, müssen laut GEG ebenfalls über eine Steuereinheit verfügen. Diese „selbsttätig wirkende Regelungseinrichtung“ muss so ausgestattet sein, dass Sollwerte für die Be- und Entfeuchtung getrennt voneinander einstellbar sind. Als Führungsgröße dient laut GEG dabei mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte.
Für Planer und Ingenieure gilt es, auf Hersteller zu achten, die ihre Anlagen mit verschiedenen Sensoren und Steuerungen ausstatten. Sowohl zentrale als auch dezentrale Anlagen besitzen idealerweise spezielle Sensoren, wie Temperatur- und Feuchtigkeitssensoren, die Veränderungen in der Umgebung registrieren. Daraufhin sollte die Lüftungsanlage die Luftströmung entsprechend den Anforderungen regulieren. So kann das Raumklima konstant auf einem optimalen Niveau gehalten und gleichzeitig der Energieverbrauch minimiert werden.
Wärmerückgewinnung verpflichtend
Das GEG trifft auch explizite Aussagen zur Wärmerückgewinnung: Die aus der Abluft gewonnene Wärme soll zur Erhaltung der Temperatur im Gebäude wieder genutzt werden. Dies reduziert die Heizkosten im Winter und die Kühlkosten im Sommer erheblich, da die Wärmeenergie effizient wiederverwendet wird. Die Nutzung der Abwärme durch Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung wird gesetzlich als erneuerbare Energie eingestuft. Hier können bspw. spezielle Wärmetauscher mit Enthalpiebeschichtung die vorhandene Feuchtigkeit aus der Abluft zurückgewinnen und sie auf die Zuluft übertragen, sodass für ein gesundes und angenehmes Raumklima gesorgt werden kann.
Zusätzliche Anforderungen
Weitere Anforderungen, die das GEG an eine Lüftungsanlage stellt, betreffen den Stand der Technik, den Brand- und Schallschutz und die Dokumentationspflicht. So muss eine Lüftungsanlage dem Stand der Technik entsprechen, was bspw. per Zeugnis eines unabhängigen Prüfinstituts bestätigt werden kann. Brand- und Schallschutzanforderungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10 müssen trotz Vorhandensein einer Lüftungsanlage erfüllt werden. Die Pflicht zur Dokumentation findet sich in § 96 des GEG. Demnach müssen bei relevanten Änderungen an gebäudetechnischen Systemen Dokumentationen über die Energieeffizienz des geänderten Teils erstellt und an den Eigentümer übergeben werden.
Fazit
Das GEG hat umfassende Vorgaben zur Energieeffizienz in Gebäuden und spezielle Anforderungen an Lüftungsanlagen formuliert. Diese sind entscheidend für eine gute Luftqualität und die Einhaltung energetischer Vorgaben. Frühzeitige Planung ist unerlässlich, um die GEG-Anforderungen zu erfüllen und von Förderungen zu profitieren. Neben der technischen Umsetzung müssen auch Brand- und Schallschutz sowie Dokumentationspflichten berücksichtigt werden. Das GEG bietet einen klaren Rahmen, der Bauherren und Planern hilft, energieeffiziente und gesunde Gebäude zu realisieren.