Das aktuelle Baurechtsurteil
Die kaufmännische Rügepflicht – Gilt diese auch am Bau?
Am Bau werden zahlreiche „Werkverträge“ geschlossen, die bei genauem Hinsehen keine sind und sich als Kaufverträge entpuppen. Für die rechtliche Beurteilung eines Falls und letztlich auch für die Durchsetzung von Ansprüchen kann diese Differenzierung von entscheidender Bedeutung sein; denn für das Kaufrecht gelten teilweise andere Regelungen, z. B. die kaufmännische Rügepflicht nach dem Handelsgesetzbuch.
Problemstellung:
Im Gesetz steht, dass auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Heute wird man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgehen müssen, dass baubezogene Herstellungs- und Lieferverträge über Bauteile, wie Fenster, Türen, Heizkörper, Fertigbauteile und auch Anlagenteile wie Kühlanlagen, Solaranlagen dem Kaufrecht unterfallen (BGH, Urteil 23. Juli 2009, VII ZR 151/08), wenn nicht wesentliche Einbauverpflichtungen oder erhebliche Planungsleistungen...