Altes Problem, aktuelle Entscheidung
Muss der Planer zahlen, wenn der Unternehmer nachbessert?Kommt es bei einem Bauprojekt zu einem Mangel, so kommt es immer wieder vor, dass dieser sowohl auf einem Planungs- als auch auf einem Ausführungsfehler beruht. In diesen Fällen ist es regelmäßig so, dass sich der Bauherr/Auftraggeber Fehler des von ihm beauftragten Planers im Verhältnis zum Generalunternehmer anspruchsmindernd zurechnen lassen muss.
Im Dezember 2018 hat sich das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19. Dezember 2018, Az.: 11 U 110/16) mit der Frage beschäftigt, was ist, wenn das ausführende Unternehmen Mängel auf seine Kosten beseitigt und sich (im Nachhinein) herausstellt, dass die Mängel auf einen Planungsfehler beruhen. Stehen dem ausführenden Unternehmen in diesem Falle Ansprüche gegen den Planer zu?
Zum Fall
Der Bauherr beauftragte den Beklagten als Architekten mit der Planung eines Gebäudes. Ferner beauftragte er den Kläger als Generalunternehmer (GU) mit der Errichtung des Gebäudes. Der GU/Kläger beauftragte seinerseits ein Nachunternehmen mit der Ausführung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) an dem Gebäude. Das WDVS war mangelhaft. Der Bauherr rügte dies gegenüber dem Kläger als GU. Der Kläger forderte den von ihm beauftragten Nachunternehmer zur Nacherfüllung auf. Als der Nachunternehmer die Nacherfüllung verweigerte, ließ der Kläger die Mängel durch ein anderes Unternehmen beseitigen.
Der Mangel entstand durch einen Planungsfehler des beklagten Architekten.
Nach Verhandlungen zahlte der Nachunternehmer dem Kläger einen Teil der dem Kläger durch die Beauftragung des anderen Unternehmens entstandenen Kosten.
Die vom Nachunternehmer nicht ausgeglichenen Kosten hat der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Es handelt sich also um eine Klage des GU gegen den Architekten zum Ersatz von Nacherfüllungskosten, die auf einem Planungsfehler beruhen.
Zur Entscheidung
Der Senat des OLG Köln hat der Klage des GU stattgegeben. Er hat den Planer zur Zahlung der dem GU entstandenen Kosten verurteilt.
Es ist die Aufgabe des Bauherrn, dem ausführenden Unternehmen oder GU zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, anhand derer er arbeiten kann. Bedient sich der Bauherr zur Erstellung dieser Pläne und Unterlagen eines Planers/Architekten, so ist der Planer/Architekt in diesem Falle Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Der Bauherr muss sich also Planungsfehler des von ihm selbst beauftragten Architekten zurechnen lassen. Klagt also ein Bauherr gegen ein ausführendes Unternehmen, so kann eine solche Klage nur in dem Umfang Erfolg haben, wie das ausführende Unternehmen – und nicht der Planer – den Mangel zu vertreten hat.
Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekten und ausführenden Unternehmer gegenüber dem Bauherrn besteht also nur in dem Umfang, in dem das ausführende Unternehmen (im vorliegenden Fall der Kläger als GU) gegenüber dem Bauherrn zur Übernahme von Sanierungskosten verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung besteht für Sanierungskosten, die auf einem Planungsfehler beruhen, nicht.
Folglich kann der Kläger als GU für den Teil der Sanierungskosten, der nicht auf einen Planungsfehler beruht und den er vorliegend bereits vom Nachunternehmer erstattet erhalten hat, keine Zahlungen vom beklagten Architekten verlangen. Auf der anderen Seite kann der Kläger als GU anteilig die Sanierungskosten ersetzt verlangen, die auf dem Planungsfehler des Beklagten beruhen. Diese Kosten hat der Kläger zur Zahlung des von ihm mit der Sanierung beauftragten anderen Unternehmens aufgebracht. Durch die Übernahme der Sanierungskosten hat der Generalunternehmer den beklagten Architekten gerade von dessen eigener Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem Bauherrn befreit. Die Ansprüche des Generalunternehmers gegen den Architekten ergeben sich aus Bereicherungsrechten.
Praxishinweis
Mit seinem Urteil hat der Senat des OLG Köln festgestellt, dass beim Vorliegen eines Planungsfehlers nicht nur der Bauherr Ansprüche gegenüber dem Planer geltend machen kann, sondern auch der GU, wenn er bereits Sanierungskosten aufgewandt hat. In diesem Falle ist es einem GU oder ausführenden Unternehmen möglich, Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Planer durchzusetzen. Dies obwohl grundsätzlich vertragliche Ansprüche nur zwischen Bauherren und Architekten bzw. Bauherren und GU bestehen.
Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Mit 19 Rechtsanwälten, davon fünf Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozietät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.