Das aktuelle Rechtsurteil: Installationsschächte

Zur Größe von Installationsschächten

Die TGA erfordert in einem Gebäude regelmäßig viel Platz, insbesondere in gewerblich genutzten Objekten. Das Ziel des Bauherrn ist es dabei, möglichst viel wirtschaftlich nutzbare Fläche zu erhalten. Der Fachplaner muss demgegenüber dafür Sorge tragen, dass die TGA ausreichend Platz in Installationsschächten erhält. In technischer Hinsicht wird hierzu die für das Jahr 2016 erwartete VDI-Richtlinie 2050 Blatt 1.1 von Bedeutung sein. Sie wird sich insbesondere mit dem Platzbedarf für Installationsschächte befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen werden anhand eines Falles, den das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte, erörtert.

1. Der Fall (vereinfacht nach OLG Braunschweig, Az.: 8 U 123/08)

Der Kläger lässt eine Ferienwohnanlage planen und errichten. Hierzu beauftragt er sowohl einen Architekten (Objektplanung) als auch einen Sonderfachmann mit der Fachplanung für den Bereich der Lüftungstechnik. Die einzelnen Wohnungen sollen verkauft werden. Der Fachplaner berücksichtigt in seiner Planung zwei Zentralschächte. Der Architekt dimensioniert die Zentralschächte mit 6,72 m2 und 6,14 m2, was den Vorgaben in etwa entspricht. Nach der endgültigen Fertigstellung des Objekts befinden sich in diesen Schächten jedoch lediglich einige kleinere Rohre und keine weiteren haustechnischen Anlagen. Der Kläger macht nun geltend, die Lüftungsplanung sei überdimensioniert und damit mangelhaft. Er nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt den Verkaufspreis, den er hätte erzielen können, wenn er statt der Zentralschächte wirtschaftlich nutzbare Wohnfläche erhalten hätte und diese habe veräußern können.

Das Landgericht weist die Klage des Bauherrn wegen der nach seiner Auffassung überdimensionierten Zentralschächte ab.

Gegen diese Entscheidung legt der Kläger Berufung ein.

2. Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Es ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch gegen den Architekten wegen der Dimensionierung der Zentralschächte zusteht.

Der Kläger kann nicht die voraussichtlichen Mehreinnahmen verlangen, die er erzielt hätte, wenn der Querschnitt der Zentralschächte zugunsten der wirtschaftlich nutzbaren Wohnfläche kleiner ausgefallen wäre.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die Ausführung der Zentralschächte zwar auf der Planung des Architekten beruht. Die Dimensionierung der Technikschächte sei aber von dem Fachplaner vorgegeben worden. Insofern habe die Planung und Dimensionierung des Architekten lediglich auf den Vorgaben des Fachplaners aufgebaut. Der Senat bestätigt, dass der Architekt im Rahmen der übernommenen Leistungspflichten gehalten war, die Leistungen der an der Planung beteiligten Fachplaner zu koordinieren und integrieren. Allerdings muss der Architekt die Leistungen des Sonderfachmanns nicht auf ihre Eignung und Mangelhaftigkeit überprüfen. Dies sei nur dann geboten, wenn die bautechnischen Fragen zu seinem Wissensbereich gehören. Der Architekt haftet für Mängel der Fachplanung somit nur dann, wenn er diese aufgrund der durchschnittlichen Fachkenntnisse eines Architekten erkennen kann. Diese Kenntnis sieht das Oberlandesgericht aber in vorliegendem Fall als nicht bewiesen an.

3. Praxishinweise

Die vorgenannte Entscheidung stellt – selbstverständlich – eine Einzelfallentscheidung dar. Sie enthält aber eine Reihe von wichtigen Aussagen, die für den Fachplaner von Bedeutung sind.

Auch wenn die Funktionstauglichkeit eines Gebäudes, hier im Hinblick auf die beiden Zentralschächte, gegeben ist, kann trotzdem ein Mangel vorliegen.
Ein solcher Mangel kommt dann in Betracht, wenn, gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung, ein übermäßiger Aufwand betrieben wird. Genauso kann natürlich auch dann ein Mangel vorliegen, wenn der Installationsschacht zu klein dimensioniert ist und dadurch z. B. Folgekosten anfallen.
Ein Planungsvertrag ist regelmäßig dahin auszulegen, dass wirtschaftlich finanzielle Gesichtspunkte des Auftraggebers beachtet werden müssen und kein übermäßiger, technisch unnötiger Aufwand betrieben wird.
Es muss nicht so kostengünstig oder wirtschaftlich wie möglich gebaut werden, jedoch im Rahmen der vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Bauherrn Rücksicht genommen werden. Dabei besteht ein planerisches Ermessen.

Die vorgenannten Leitlinien verdeutlichen, dass sowohl der Architekt als auch der Fachplaner ein großes Risiko eingehen, wenn Installationsschächte zu groß konzeptioniert werden. Die vorgestellte Entscheidung hätte auch leicht anders ausfallen können. Denn der beklagte Architekt war explizit um eine optimierte Planung gebeten worden. Entscheidend war hier, dass – wie so oft – erst im fortgeschrittenen Stadium des Bauvorhabens klar war, welche haustechnischen Geräte eingebaut werden und welche nicht. Dem Beklagten gelang es offenbar nachzuweisen, dass der Bauherr entsprechenden Ausstattungsreserven zugestimmt hatte.

Rechtlich offen ist, ob die für das Jahr 2016 zu erwartende VDI-Richtlinie als allgemein anerkannte Regel der Technik durch die Rechtsprechung aufgenommen wird. Nach der Rechtsprechung sind diejenigen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen gemeint, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreis der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind. Ob diese Anforderung für die VDI-Richtlinie gelten wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Da die Richtlinie grundlegende Planungsanforderungen für Installationsschächte liefert, ist dem Fachplaner aus rechtlicher Sicht zu empfehlen, diese zu beachten und frühzeitig die Abstimmung mit dem Bauherrn zu suchen, diese auch zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie häufig in der Praxis, der Platzbedarf großzügig bemessen wird, weil die endgültigen Anforderungen noch nicht feststehen. Anderenfalls könnte der Bauherr später geltend machen, der Bruttoplatzbedarf für Installationsschächte sei aufgrund falscher Auswahlkriterien etc. zu groß bemessen worden. Es kann daher entscheidend sein, gerade die Schnittstellen der Planung sorgfältig zu dokumentieren.

Info

Kanzlei Schlünder Rechtsanwälte

Mit 16 Rechtsanwälten, davon vier Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Kanzlei Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Kanzlei hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Unternehmen, Bauherren und Handwerksbetriebe in allen Fragen dieses Rechtsgebiets. www.schluender.info

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