Darf man sich auf Pläne verlassen?
Das Verhältnis Bauherr und bauleitender ArchitektIn der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Bauherr oder vom Bauherrn beauftragte Architekten die Planung von Anlagen oder Gebäuden übernehmen. Ein weiterer Architekt wird lediglich mit der Bauleitung/Bauüberwachung beauftragt. In diesen Fällen ist problematisch, wie intensiv der bauleitende Architekt die von ihm selbst nicht erstellten, ihm allerdings zur Verfügung gestellten Pläne überprüfen muss. Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 2. März 2017 (Az.: 8 U 152/15) zu beschäftigen.
Zum Fall
Mit der Klage hat der Kläger restliches Architekten- und Ingenieurhonorar geltend gemacht. Die Beklagte hat diesen Schadensersatzforderungen entgegengestellt und die Aufrechnung erklärt.
Zuvor beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Ausschreibung nebst Auswertung sowie Bauleitung einer von der Beklagten geplanten Produktionsstraße nebst Maschinenfundamenten. Der Kläger beauftragte einen Subunternehmer mit der Erstellung des Schalplans für die Fundamente und eine Lackieranlage. Die Beklagte beauftragte ihrerseits ein weiteres Unternehmen mit der Lieferung und Montage der Lackieranlage.
Das von der Beklagten beauftragte Unternehmen erstellte einen Fundamentplan, in dem Lackieranlage und zugehörige Fundamente spiegelverkehrt eingezeichnet waren. Die Beklagte merkte den Fehler nicht und übergab den Plan dem Kläger, der ihn an das seinerseits beauftragte Subunternehmen weitergab.
Das Subunternehmen des Klägers zeichnete (folglich) im Schalplan die Fundamente der Lackieranlage spiegelverkehrt ein.
Der Fehler fiel erst Mitarbeitern der Beklagten auf, als die Fundamente teilweise erstellt waren.
Zur Entscheidung
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten (dem Kläger) das restliche Architekten- und Ingenieurhonorar zwar zusteht. Gleichzeitig steht der beklagten Bauherrin jedoch auch ein wegen Mitverschuldens um 50 % zu kürzender Schadenersatzanspruch zu.
Der mit der Bauleitung einer zu errichtenden Produktionsstraße beauftragte Architekt muss die ihm übergebenen Pläne auf solche Mängel untersuchen, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnisstand erkennbar sind. Gibt ein übergebener Bauplan die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wieder, so muss ihm dies grundsätzlich auffallen. Übersieht er einen solchen Fehler schuldhaft, so haftet er dem Besteller auf Schadenersatz, wenn nach dem fehlerhaften Plan gebaut worden ist. Der Besteller muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er dem – nur bauaufsichtsführenden – Architekten einen mangelhaften Plan zur Verfügung gestellt hat. Nichts anderes gilt, wenn der fehlerhafte Plan durch einen vom Besteller beauftragten Architekten oder eine sonstige vom Besteller beauftragte Person gefertigt worden ist. Der Besteller muss sich das Verhalten der von ihm beauftragten Personen zurechnen lassen.
Der bauleitende bzw. bauüberwachende Architekt schuldet dem Besteller die Verwirklichung des plangerechten und mangelfreien Bauwerks. Dazu gehört mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen die Prüfung der ihm vorgelegten Pläne, ob diese geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Der Umfang und die Intensität der Prüfungspflicht in Bezug auf Pläne Dritter oder des Bauherrn hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich hat der bauüberwachende Architekt die ihm vorgelegten Pläne auf solche Mängel zu untersuchen, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnisstand erkennbar sind.
Auf der anderen Seite trifft den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen Interesse des Bestellers. Überlässt der Besteller dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerhafte Pläne, so verletzt er dieses Interesse und muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen.
Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Mit etwa 20 Rechtsanwälten, davon fünf Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozietät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.