AntidiskriminierungAGG provoziert unnötige Bürokratie und Kosten
Die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien wurden in Deutschland durch das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt. Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes hat jeder Arbeitgeber die Bestimmungen des AGG zu beachten und den ihm auferlegten Pflichten nachzukommen, um nachhaltige Konsequenzen zu vermeiden. Inhalt und Auswirkungen des Gesetzes werden seitdem äußerst kontrovers diskutiert. Dies betrifft insbesondere auch die Feststellungen bzw. Prognosen der Kostenbelastung für die Wirtschaft.
Während ein Gutachten der „Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft“ aus dem Jahre 2007 die Bürokratiekosten seit der Einführung des AGG auf 1,73 Mrd. € schätzt, kommt eine „Studie der wissenschaftlichen Kommission der Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ zu dem Ergebnis, das nur 26 Mio. € an direkten Kosten hochgerechnet werden können. Dies seien lediglich 1,5 % der behaupteten Mehrbelastungen der Wirtschaft durch die entstandenen Bürokratiekosten. Die geschätzten Bürokratiekosten in Höhe von 1,73 Mrd. € berücksichtigen nicht den Nutzen des AGG für die Wirtschaft. Dieser liege darin, dass „wertebasierte und nachhaltige Unternehmensführung ökonomisch deklinierbare Vorteile bringe“. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kommt zu dem Ergebnis, dass die zentrale Aussage des Gutachtens der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft, der Wirtschaft entstünden durch das AGG Bürokratiekosten in Höhe von 1,73 Mrd. €, nunmehr obsolet sei.
Dieser Behauptung der Antidiskriminierungsstelle ist energisch zu widersprechen. Die angeblichen ökonomischen Vorteile der „wertebasierten und nachhaltigen Unternehmensführung“ sind weder nachzuvollziehen noch in der angeblichen Kapitalmarktrelevanz zu erfassen. Die von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vorgelegte Studie verkennt die durch das Gesetz verursachten Kosten und Rechtsunsicherheiten. Es ist falsch zu behaupten, dass durch das AGG keine wesentlichen Kosten für die Unternehmen entstehen. Es besteht ein hohes Missbrauchspotential durch „AGG-Hopper“ und „Schadensersatz-Provokateure“, welche die Rechtsunsicherheiten missbräuchlich ausnutzen, um ohne tatsächliches Interesse an einer Anstellung mit Schadensersatzforderungen Geld zu erhalten.
Der Arbeitgeberpräsident Dr. Hundt stellt zu Recht fest, dass häufig erhebliche Aufwendungen in den Betrieben nötig sind, um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen. Dadurch sind mittelbar neue bürokratische Lasten entstanden. Dazu gehört etwa die Aufbewahrung aller Unterlagen abgelehnter Bewerber auch nach Abschluss des Einstellungsverfahrens, um bei missbräuchlichen Klagen beweisfähig zu sein. Die Zahl der Klagen wegen vermeintlicher Diskriminierung hat deutlich zugenommen.
Inzwischen gewährt der Europäische Gerichtshof selbst dann Schadensersatzansprüche, wenn sich jemand diskriminiert fühlt, obwohl er sich nicht beworben hat (Urteil des Europäischen Gerichtshofs – C54/07 – vom 10. Juli 2008). Das ist nicht nachvollziehbar und schafft erhebliche Belastungen für alle Beteiligten.
Antidiskriminierungsrichtlinien, wie auch das AGG, sind überflüssig und Ausdruck gesetzgeberischer Überregulierung. Die Verbände der Wirtschaft sollten mit äußerster Anstrengung versuchen durchzusetzen, dass neue Vorschriften auf europäischer Ebene unterbleiben.