Ehrenamtliches Engagement
begründet kein Arbeitsverhältnis

Ob in kirchlichen Organisationen, in gemeinnützigen Vereinen oder in Wirtschaftsverbänden, ehrenamtliches Engagement ist in Deutschland zentraler Bestandteil des gesellschaftlichen Gesamtgefüges. Ohne den mannigfaltigen Einsatz von Millionen Freiwilliger wären weite Teile des kulturellen Lebens und des menschlichen Für- und Miteinanders nicht denkbar. Der wirtschaftliche Wert ehrenamtlichen Engagements wird regelmäßig in Milliardenbeträgen angegeben, der soziale Wert dürfte hingegen kaum messbar sein.

Trotz der unbestrittenen wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung und der durch ein Ehrenamt übernommenen Pflichten, werden durch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht auch gleichermaßen Rechte begründet. So wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Ende August verkündeten Urteil (BAG vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11) die „Kündigungsschutzklage“ der Mitarbeiterin einer örtlichen Telefonseelsorge in Sachsen ab und stellte fest, dass durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt.

In dem vorliegenden Fall waren ein hauptamtlicher und rund 50 ehrenamtliche Mitarbeiter mit der Ausübung eines telefonischen Seelsorgedienstes betraut. Nach einer Dienstordnung für die ehrenamtlichen Kräfte wurde deren regelmäßige Beteiligung erwartet. Zur Koordinierung trugen sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter freiwillig in Dienstpläne ein, welche der beklagte Träger der örtlichen Telefonseelsorge jeweils im Vormonat auslegen ließ. Auf der Grundlage dieser Pläne war die Klägerin seit 2002 mit monatlich zehn Stunden als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin tätig, wofür sie lediglich eine Unkostenerstattung von 30 € monatlich erhielt. 2010 wurde sie dann mündlich von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entbunden.

Die von der Klägerin erhobene „Kündigungsschutzklage“ blieb jedoch vor dem BAG – wie schon in den Vorinstanzen – ohne Erfolg. Auch das BAG entschied, dass überhaupt kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Träger der Telefonseelsorge zustande gekommen sei. Die Vereinbarkeit der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen sei – bis zur Grenze des Missbrauchs – rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung nicht zu erwarten sei. Das aber sei gerade bei ehrenamtlichen Tätigkeiten der Fall. Die Übernahme eines Ehrenamtes diene nicht der Existenzsicherung, sondern sei „Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen“. Das Arbeitsrecht gelte hier nicht, betonte das BAG.

Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsrecht im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht gilt, ist die Entscheidung des BAG wenig überraschend. Überraschend und gleichermaßen erfreulich ist hingegen, dass sich Millionen Menschen weithin ehrenamtlich engagieren, obwohl sie dafür nicht immer nur Dank und angemessene Würdigung erfahren. Sicher ist, dass es auch in Zukunft nicht von der Geltung oder Nichtgeltung des Arbeitsrechts abhängig sein wird, ob sich jemand aus einer inneren Haltung heraus für Belange des Gemeinwohls einsetzt. Letzteres ist jedenfalls ganz grundsätzlich „aller Ehren wert“.

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