„Blaue Karte EU“ für ausländische Akademiker

Nach Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit fehlen in Deutschland auf Grund der demografischen Entwicklung bis zum Jahr 2025 6,5 Mio. Personen die „theoretisch in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen“. Besonders heftig wird sich die­se Entwicklung dabei auf die ausreichende Verfügbarkeit von hochqualifizierten Fachkräf­ten auswirken, auf welche auch die vom BHKS vertretenen Unter­nehmen insbesondere hinsicht­lich der Fachrichtungen Ver­sor­gungstechnik/Technische Ge­bäudeausrüstung angewiesen sind.

Mit einem kürzlich vorgeleg­ten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochquali­fi­zierten-Richtlinie der Europäischen Union verfolgt die Bundesregierung nun das Ziel, den Standort Deutschland für hochqualifizierte Ausländer aus Nicht-EU-Staaten attraktiver zu gestalten und die Zuwanderung nach Deutschland durch die Einführung eines neuen Aufenthaltstitels – die so genann­te „Blaue Karte EU“ – zu erleichtern.

Nach den Vorgaben der Richt­linie soll den neuen Auf­ent­halts­titel „Blaue Karte EU“ künftig erhalten, wer einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder eine durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt. Als weitere Voraussetzung für den neuen Aufenthaltstitel sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Bewerber ein Arbeitsver­hältnis vorweisen können, mit dem ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (aktuell: 67 200 €) erzielt wird, was derzeit 44 800 € entspricht. Für Berufe, in denen ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen besteht – wie bei Naturwissenschaftlern, Mathematikern, Ingenieuren, Ärzten und IT-Fachkräften – soll die Gehaltsgrenze auf die Hälfte der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung abgesenkt werden. Von Angehörigen dieser Berufsgruppen müsste daher nach derzeitigem Stand der Nachweis eines Bruttojahresgehaltes von 33 600 €/a erbracht werden.

Zudem will es die Bundes­regierung ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen erleichtern, nach ihrem Abschluss eine Beschäftigung auf­zunehmen. Derzeit sieht das Aufenthaltgesetz vor, dass nach erfolgreichem Abschluss des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines dem erworbenen Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden kann. Nunmehr soll die so verlängerte Aufenthaltserlaubnis ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen während der Suchphase unbeschränkten Arbeitsmarktzugang gewähren.

Des Weiteren sollen ausländische Absolventen deutscher Hochschulen künftig schon nach zwei Jahren Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie über einen ihrem Hochschulabschluss angemessenen Arbeitsplatz verfügen und sie über 24 Monate geleistete Rentenversicherungsbeiträge nachweisen. Durch diesen erleichterten Zugang will die Regierung einen zusätzlichen Anreiz für diese Absolventen schaffen, sich nach dem Studium in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Ähnliche Erleichterungen werden auch für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ aufgestellt, die keinen inländischen Hochschulabschluss haben, aber die „Blaue Karte EU“ seit zwei Jahren besitzen, über einen gleich langen Zeitraum Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben und ihren Lebensunterhalt selbständig sicherstellen können. Durch eine solche Perspektive soll die Attraktivität Deutschlands für ein Studium von Ausländern erhöht und die deutsche Position im Wettbewerb um internationale Studierende verbessert werden.

Darüber hinaus soll nach dem Gesetzesentwurf zukünftig für solche Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung bereits ab dem ersten Tag nach ihrer Einreise die Möglichkeit bestehen, eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn Sie ein Gehalt in Höhe von 48 000 € erzielen. Bislang sieht das Aufenthaltsgesetz hier noch ein Mindestgehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung vor.

Die von der Europäischen Union vorgegebenen Bestrebungen, die Bewältigung des zunehmenden Arbeitskräftemangels durch die Förderung der Zulassung und Mobilität von Ausländern zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung zu stärken, sind zu begrüßen. Dies hat der BHKS auch in einer Stellungnahme gegenüber dem Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum Ausdruck gebracht. Hingewiesen haben wir jedoch darauf, dass die derzeitige Entwurfsfassung des Gesetzes eine beabsichtigte besondere Privilegierung der Absolventen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet im Hinblick auf die Erlangung einer dauerhaften Niederlassungserlaubnis selbst aufweicht. Dies geschieht dadurch, dass fast gleich lautende Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis für solche Personen aufgestellt werden sollen, die eine „Blaue Karte EU“ erhalten haben, also nicht zwingend einen deutschen, sondern gegebenenfalls auch einen anerkannten ausländischen, einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder eine durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzen. Hier erscheint es allerdings zweckmäßig, den deutlich besseren Chancen zu einer dauerhaften Integration in den deutschen Arbeitsmarkt durch Absolventen einer deutschen Hochschule stärker Rechnung zu tragen. Mögliche Änderungen des Gesetzesentwurfes bleiben abzuwarten.

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