Das Bauforderungssicherungsgesetz

1. Wie soll man das erklären?

Stellen Sie sich vor, der Klempner an der Ecke installiert die Heizungsanlage für das Einfamilienhaus, eine Lüftungsanlage für den Kuhstall und die Pinkelbecken für die Mehrzweckhalle.

Ein Gesetz verpflichtet ihn nunmehr, seine Erlöse in drei verschiedenen Kassen aufzubewahren und aus der Heizungskasse ausschließlich den Lieferanten des Kessels und den Großhändler für die Lieferung der Heizkörper und der Rohre, aus der Lüftungskasse ausschließlich den Lieferanten der Lüftungskanäle und der Ventilatoren und aus der Pinkelbeckenkasse ausschließlich den Lieferanten der Keramik zu bezahlen. Für die eigenen Arbeiten entnimmt er den jeweiligen Kassen den Anteil zur Deckung seiner eigenen Kosten, was er darf.

Als der Klempner aber die restlichen Tageseinnahmen auf sein Girokonto einzahlt, erklärt er – wie das Gesetz es befiehlt – dem Bänker, dass es sich hierbei um Geldmittel handelt, die er lediglich treuhänderisch für seine Lieferanten verwaltet und die Bank und sonstige Dritte hierauf keine Pfändungsansprüche erheben könnten.

Der Bänker kürzt darauf die Kreditlinie und verpasst dem Klempner ein hundsmiserables Ranking.

Der wiederum gerät mittelfristig in Zahlungsschwierigkeiten, meldet Insolvenz an ..… und versteht die Welt nicht mehr.


2. Bauforderungssicherungsgesetz: Segen und zugleich Fluch?

Das Bauforderungssicherungsgesetz betrifft Empfänger von Baugeld und verpflichtet diese, Zahlungen des Auftraggebers ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche seiner beauftragten Nachunternehmer und Materiallieferanten zu verwenden. Kommt er dem nicht nach und hat er das Baugeld nicht baustellenbezogen verwendet, haftet der Unternehmer im Insolvenzfall mit seinem Privatvermögen und es droht ihm eine Freiheitsstrafe.


Der Segen:

Der Gesetzgeber hat zwar vorrangig den Schutz der Nachunternehmer und Lieferanten im Auge, zu denen in der Vertragskette auch die Unternehmen der TGA-Branche gehören.


Der Fluch:

Er stellt dabei die Unternehmen gleichzeitig vor erhebliche Umsetzungsprobleme, wenn sie selbst Baugeldempfänger sind.

Wie Sie sehen, ist das Gesetz gut gemeint aber leider praxisuntauglich. Zudem muss es aus Sicht der Juristen auch aus wirtschafts-, insolvenz-, und verfassungsrechtlicher Sicht geändert werden.

Es bleibt die Hoffnung, dass der Gesetzgeber ein Einsehen hat und das Bauforderungssicherungsgesetz in naher Zukunft angemessen und ausgewogen nachbessert.

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