Das aktuelle Baurechtsurteil

Dauerbrenner Abnahme

Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Abnahme befassen, weil die diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Handhabung der Bauvertragspartner auseinandergehen. Dabei ist es im Prinzip ganz einfach. Seine Vergütung erhält der Unternehmer grundsätzlich erst, wenn der Besteller die Leistung abnimmt, also erklärt, die Leistung im Wesentlichen als vertragsgemäß zu akzeptieren. Zugleich wird damit die Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt. Die Abnahme kann auch konkludent erfolgen, wie die folgende Entscheidung des OLG München zeigt.

Sachverhalt

Der Auftragnehmer lieferte und montierte für den Auftraggeber eine Heizungsanlage nebst Brunnenanlage für die mit Grundwasser zu speisende Grundwasserwärmepumpe. Im Beisein des Auftraggebers wurde die Heizungsanlage im Juli 2006 in Betrieb genommen. Im Herbst 2006 lief der Schluckbrunnen der Anlage über. Der Auftragnehmer besserte nach und rechnete seine Leistungen ab. Im Januar 2007 schlossen die Parteien eine Ratenzahlungsabrede. Ab dem Jahr 2009 kam es wiederholt zu Heizungsausfällen. Ein vom Auftraggeber erst in 2012 eingeleitetes gerichtliches Beweisverfahren bestätigte Mängel der Anlage. Im anschließenden Klageverfahren verlangte der Auftraggeber Schadensersatz. Der Auftragnehmer erhob die Einrede der Verjährung; die Klage sei nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungszeit und damit zu spät erhoben worden.

Entscheidung

Das OLG München gibt in der Entscheidung vom 8. Mai 2019, 20 U 124/19 dem Auftragnehmer Recht; Ansprüche des Auftraggebers seien verjährt. Es kam in diesem Fall maßgeblich darauf an, ob und ggf. wann der Auftraggeber die Leistung abgenommen hatte. Kontrovers diskutiert wurde, ob und ggf. wie lange dem Auftraggeber noch eine Prüfungszeit einzuräumen war. Der Auftraggeber stellte sich auf den Standpunkt, dass die Prüfungszeit im Januar 2007, also in der Winterzeit, noch nicht abgelaufen sei; er dürfte die im Sommer montierte Heizungsanlage über einen gesamten Winter testen; es wäre nämlich für ihn sonst nicht absehbar, ob die Anlage je nach Winterwitterung die auftretenden Heizlasten erbringen könnte. Das OLG München meint dazu, dass der Auftraggeber die Werkleistung des Auftragnehmers zwar nicht ausdrücklich abgenommen habe. Spätestens mit Abschluss der Zahlungsvereinbarung aus Januar 2007 sei aber eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erfolgt. Dieser habe seit Einbau der Anlage im Juli 2006 bzw. nach erfolgter Nachbesserung im Herbst 2006 eine angemessene Zeit zur Verfügung gehabt, um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu prüfen. Die Dauer der dem Auftraggeber zuzugestehenden Prüfungszeit müsse einzelfallabhängig bestimmt werden. Gerechnet von der Aufnahme der Nutzung sei eine gewisse Nutzungszeit erforderlich, vor deren Ablauf die Billigung des Werks als vertragsgemäß redlicherweise nicht zu erwarten sei. Unter Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände stelle eine Prüfungsfrist von sieben Wochen im Winter unzweifelhaft eine angemessene Zeitspanne dar, innerhalb derer nach der Verkehrserwartung eine gründliche Prüfung der Heizungsanlage auf ihre Funktionstauglichkeit möglich sei. Die Verjährungshemmung mit dem Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens sei – so das OLG – daher zu spät erfolgt.

Praxishinweis

Die Leistung des Werkunternehmers kann auch durch schlüssiges Verhalten abgenommen werden, wenn die Leistung abnahmereif ist, der Auftraggeber ohne Beanstandung die Nutzung aufgenommen hat und ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist. Bei einer Heizungsanlage stellen sieben Wochen im Winter eine ausreichende Zeitspanne dar, innerhalb derer eine gründliche Überprüfung der Funktionstauglichkeit möglich ist. Auch dieser Fall zeigt, dass den Vertragsparteien nur geraten werden kann, die Abnahme zu dokumentieren, um später darüber nicht streiten zu müssen. Nicht selten vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme. Häufig steht diese aber nur auf dem Papier und es kommt niemand mehr darauf zurück. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, kann sich der Auftragnehmer zwar im Regelfall nicht auf eine konkludente Abnahme durch den Auftraggeber stützen (OLG München, Beschluss 25. September 2017, 9 U 1847/17). Die Parteien können jedoch im Einzelfall auf eine vereinbarte förmliche Abnahme einvernehmlich verzichten; ein solcher Verzicht kann insbesondere darin liegen, dass der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellt und der Auftraggeber die fertige Bauleistung in Benutzung nimmt, ohne dass eine der Parteien dabei deutlich macht, dass sie noch auf die vereinbarte förmliche Abnahme zurückkommen will, wobei unerheblich ist, ob sich die Parteien der Tatsache bewusst waren, dass eine förmliche Abnahme eigentlich vorgesehen war oder ob sie das nur vergessen haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil 18. Dezember 2018, 22 U 93/18). Sobald dem nach außen hervortretenden Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt, kann im Einzelfall eine konkludente Abnahme vorliegen, auch wenn eine förmliche Abnahme vereinbart war (vgl. OLG Celle, Urteil 30. April 2019, 7 U 282/18). Wie weit das gehen kann, zeigt eine weitere Entscheidung des OLG München, das es einmal hat genügen lassen, dass der Auftraggeber erklärt hat, dass „soweit alles wunderbar sei“ (OLG München, Beschluss 23. Februar 2017, 27 U 3351/16).

Info

Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Mit 19 Rechtsanwälten, davon sechs Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozie­tät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.

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