Das aktuelle Baurechtsurteil
Der Architekt als Rückversicherer der Sonderfachleute?Bauen wird immer komplizierter und erfordert zunehmend Spezialwissen. Der Architekt als Generalist verlässt sich in der Baupraxis oft auf die eingeschalteten Sonderfachleute. Dabei kann er für deren Fehler haften. Die folgenden Entscheidungen zeigen, dass der Pflichtenkreis des Architekten immer weitergezogen wird. Der Architekt muss vielleicht nicht schlauer sein als die Sonderfachleute, aber stets „mitdenken“. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, – ggf. neben den Sonderfachleuten – in die Haftung genommen zu werden.
Zu den Entscheidungen
Das OLG Saarbrücken hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil 27. Januar 2021, 2 U 39/20) gemeint, dass ein Architekt bei der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen muss; die Einschaltung eines Sonderfachmanns für den Brandschutz durch den Auftraggeber entbinde den Architekten nicht von der Pflicht, sich darüber zu vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht habe. Komme der Architekt dieser Pflicht nicht nach und erkenne er infolgedessen eine Unvollständigkeit des Brandschutzkonzepts nicht, könne er sich in Bezug auf einen hieraus resultierenden Schaden nicht auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers auf Grund einer Zurechnung des Verschuldens des Sonderfachmanns für den Brandschutz berufen.
Anmerkung
Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Architekten stellt, werden zunehmend strenger. Richtig ist, dass der bauleitende Architekt im Schnittstellenbereich verschiedener Gewerke tätig ist. Von ihm zu verlangen, die Sonderfachleute (z.B. TGA-Planer) daraufhin zu überprüfen, ob diese ihren Pflichten nachgekommen sind, wird kritisiert – damit werde der Architekt letztlich zum „Oberüberwacher“. Ob eine solche „Überwachungspflicht“ wirklich aus der Koordinierungspflicht des Architekten folgt, wird letztlich der Bundesgerichtshof klären müssen.
Info
Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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