Die Symptomtheorie des BGH
Wie detailliert muss eine Mängelrüge sein?Kommt es zu einem Mangel und will der Besteller Nacherfüllung geltend machen, muss er den Mangel so genau bezeichnen, dass der Unternehmer in der Lage ist, eine Nacherfüllung vorzunehmen. Ein Nacherfüllungsbegehren, das nur allgemein Mängel rügt, ohne diese näher zu bezeichnen, löst keine nachteiligen Rechtsfolgen zu Lasten des Unternehmers aus. Im Einzelfall kann die Frage, ob ein Mangel hinreichend deutlich beschrieben ist, kontrovers diskutiert werden.
Zum Fall
Der Unternehmer errichtete für den Besteller eine Hotel- und Gewerbeanlage. Vor Gericht stritt man über Mängel an den Klimaanlagen in den Hotelzimmern. Der klagende Besteller verlangte mit seiner Klage u.a. Kostenvorschuss für den Austausch von Kondensatoren in den Hotelzimmern. Er hatte unter Hinweis auf einen Privatgutachter, der einzelne Anlagen stichprobenhaft überprüft hatte, vorgetragen, dass die Klimaanlagen in sämtlichen Hotelzimmern keine ausreichende Lüftungs- und Kühlleistung erbrächten und regelmäßig ausfielen. Landgericht und Berufungsgericht hielten diesen Vortrag für nicht hinreichend substantiiert, sie wiesen die Klage ab; der Besteller habe auch nicht vorgetragen, auf welche Weise der angebliche Ausfall einzelner Klimaanlagen habe behoben werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH)sah dies anders (Beschluss 14. Dezember 2017, VII ZR 217/15).
Zur Entscheidung
Anders als die Vorinstanzen war der BGH der Auffassung, dass der Besteller die Mangelerscheinungen der nicht ausreichenden Lüftungs- und Kühlleistung in den Klimaanlagen sämtlicher Hotelzimmer ausreichend beschrieben habe. Dem stehe – so der BGH – nicht entgegen, dass der Privatgutachter lediglich stichprobenartig ein paar Klimaanlagen überprüft habe. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen des Bestellers, alle Klimaanlagen der Hotelzimmer seien betroffen, schlüssig. Dem hätten die Vorinstanzen nachgehen und ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Der BGH betonte anlässlich dieser Entscheidung noch einmal, dass ein Besteller nicht zu Mangelursachen vortragen müsse. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genüge der Besteller den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (Symptomtheorie).
Praxishinweis
Es ist also Vorsicht geboten, Mängelrügen für unsubstantiiert zu halten. Die Symptomtheorie erleichtert die Darlegung des Mangels. Der Besteller ist nach der Symptomtheorie des BGH nicht verpflichtet, den Mangel in allen Einzelheiten zu beschreiben. Genaue technische Erläuterungen sind ebenso entbehrlich wie die Bezeichnung der verletzten anerkannten Regeln der Technik. Technische Angaben des Bestellers zu der von ihm vermuteten Mängelursache schaden nicht, auch wenn sie fehlerhaft sind. Führt der Besteller den Mangel auf eine bestimmte, möglicherweise unzutreffende Ursache zurück, ist der Unternehmer nicht darauf beschränkt, diese Ursache zu überprüfen. Er ist immer verpflichtet, den Mangel, der sich aus der Mangelbeschreibung ergibt, vollständig zu beseitigen. Ausreichend für eine Mängelrüge ist eine genaue Beschreibung des Symptoms des Mangels. Mit der Darstellung der Mangelerscheinung macht der Besteller den Mangel selbst zum Gegenstand seiner Rüge. Freilich muss der Besteller das Symptom so lokalisieren, dass der Unternehmer den Mangel auffinden kann. Nichts anderes gilt für die Mängelrüge nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B; auch an den Inhalt einer solchen zum „Quasi-Neubeginn“ der Gewährleistungsfrist führenden Mängelrüge sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, wenn das Schreiben so verfasst ist, dass der Unternehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und dass Abhilfe verlangt wird. Verfügt der Besteller aber über konkrete Kenntnisse zu den vorliegenden Mängeln, muss er den Unternehmer davon in Kenntnis setzen, damit dieser sich mit Art, Umfang und Kosten der Mängelbeseitigung auseinandersetzen kann. So hat etwa das OLG Frankfurt (Urteil 27. April 2016, 17 U 190/15) in einem Fall, in dem der Besteller aufgrund einer Kamera-Kanalbefahrung Schäden am Kanal und an den Hausanschlüssen konkret festgestellt hat, den bloßen Hinweis auf „verschiedene Undichtigkeiten“ nicht ausreichen lassen. Folge der Symptomtheorie ist, dass bei Schilderung des Symptoms immer alle Ursachen für das bezeichnete Symptom von der Mängelrüge erfasst sind. Das gilt z.B. auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks das ganze Gebäude erfasst.
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