Altersdiskriminierung – Abschluss von Aufhebungsverträgen
Mit Urteil vom 25. Februar 2010 (6 AZR 911/08) beschäftigte sich der 6. Senat des BAG mit der Frage der Altersdiskriminierung bei Nichtberücksichtigung älterer Arbeitnehmer bei Aufhebungsverträgen.
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Abfindung verpflichtet ist. Zum Zwecke des Personalabbaus legte die Arbeitgeberin ein Abfindungsmodell für Arbeitnehmer ab dem Geburtsjahr 1952 auf, die freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden.
Die Aufhebungsverträge unterschrieben 5937 Arbeitnehmer, deren Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1952 liegt. Der klagende Arbeitnehmer erhielt ein solches Angebot nicht. Ihm stünde nach diesem Angebot eine Abfindung in Höhe von 171 720 € zu. Der Kläger beruft sich auf das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem AGG.
Das BAG stellt fest, dass eine Differenzierung nach dem Lebensalter in diesen Fällen selbst dann keine Diskriminierung indiziere, wenn sie zu einer Benachteiligung einer Personengruppe bestimmten Alters führe. Der Zweck des Diskriminierungsverbotes wegen des Alters werde grundsätzlich gerade durch den Verbleib der älteren Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis verwirklicht, die hierdurch die Chance erhalten würden, bis zum Erreichen der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Altersgrenze erwerbstätig zu bleiben.
Die Entscheidung des BAG ist aus Sicht des Arbeitgebers erfreulich. Das BAG sichert mit dieser Entscheidung den Betriebsparteien die Spielräume bei der Gestaltung von Personalabbaumaßnahmen, die durch den Abschluss freiwilliger Aufhebungsverträge gegen Zahlung einer Abfindung vorgenommen werden.
Das Diskriminierungsverbot wegen des Alters bedeutet bei Personalabbaumaßnahmen gerade nicht, dass ältere Mitarbeiter nicht anders als jüngere Mitarbeiter behandelt werden dürfen.