EnEV 2014 in Kraft – was nun?

Zum 1. Mai 2014 trat bekanntlich die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Sie verschärft zahlreiche Vorschriften für Gebäudebetreiber, darunter auch die Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen. Analog zur Regelung bei der Erstellung von neuen Energieausweisen müssen künftig alle energetischen Inspektionen von Klimaanlagen beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert werden. Der tiefere Sinn, der sich dahinter verbirgt bzw. verbergen soll: Auf Basis der registrierten Inspektionen sollen stichprobenartige Kontrollen der vorgelegten Inspektionsberichte erfolgen. Diesen tieferen Sinn kann man beim besten Willen nicht verstehen. Geprüft werden stichprobenartig die eingereich­ten Inspektionsberichte. Und was ist mit den vielen tausend Klimaanlagen, die entgegen der ordnungsrechtlichen Vorgabe nach § 12 EnEV nach wie vor nicht energetisch inspiziert werden? Um die wird sich nach wie vor keine Sau scheren – die Energieschleudern dürfen weiterhin ihr energetisches Unwesen treiben. Und der, der pflichtgemäß eine energetische Inspektion durchführt und den Inspektionsbericht vorlegt? Der läuft möglicherweise Gefahr, dass ihm bei der Inspektion vielleicht ein kleiner Fehler unterlief und ihm deshalb ein Bußgeld auferlegt wird. Sein Nachbar hingegen, der gar keine Inspektion durchführt, ist diesem Risiko nicht ausgesetzt. Ergo: Lassen wir als Anlagenbetreiber die energetische Inspektion ruhen – wird schon nichts passieren.

Ob derartige Vorgaben zur Umsetzung von Ordnungsrecht wirklich zielführend sind, darf mehr als infrage gestellt werden. Die Bundesländer, die für die Umsetzung der EnEV verantwortlich sind, müssen endlich ihren föderalen Aufgaben und Verpflichtungen Rechnung tragen. Eine Studie des Instituts für Luft- und Kältetechnik Dresden (ILK), die im Rahmen der „Forschungsinitiative Zukunft Bau“ durchgeführt wurde, hatte jüngst ergeben, dass trotz der gesetzlichen Pflicht bisher weniger als 3 % der im entsprechenden Geltungsbereich der EnEV liegenden Klimaanlagen energetisch inspiziert wurden. Den wissenschaftlichen Berechnungen zufolge bleiben dadurch Energieeinsparungen von bis zu 20,4 TWh Wärme und 12,5 TWh Strom ungenutzt, was einer Reduktion der CO2-Emission von bis zu 12,9 Mio. t entsprechen würde. Es wird also höchste Zeit, durch eine einfache Umsetzung von Ordnungsrecht und der Umsetzung der in den Inspektionsberichten identifizierten Sanierungsmaßnahmen gigantische Energieeinsparpotentiale zu erschließen.

Ebenso spannend dürfte die Verpflichtung sein, in Immobilien­anzeigen Kennzahlen aus dem Energieausweis anzugeben. Die Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder kostenpflichtigen Online-Portalen. Die Verkäufer bzw. Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden. Wer die Angaben unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld. De facto heißt dies: Es muss ein Energieausweis erstellt werden, der gemäß § 16 Abs. 2 EnEV vom Verkäufer dem potentiellen Käufer spätestens bei der Besichtigung vorzulegen ist. Betrachtet man die diffuse Welt des Energieausweises in den vergangenen Jahren, darf man gespannt sein, ob der Energieausweis-Rettungsversuch ab 1. Mai tatsächlich greifen wird.

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