Keine Reduzierung des vereinbarten Einheitspreises
Als ein Angebot für eine bestimmte Werkleistung abgegeben wurde, wurden in verschiedenen Positionen auch die Einheitspreise genannt. Es kam dann auch zur Auftragerteilung. Jedoch wurde die Berechnung der Werkleistung vom Auftraggeber nicht akzeptiert. Er meinte, ein bestimmter Einheitspreis wäre sittenwidrig überhöht. Ob dieser Einheitspreis von der „üblichen Vergütung“ abwich, war aber nicht entscheidend, denn es handelte sich um den ausgehandelten und vereinbarten Preis der Werkvertragsparteien.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 5. August 2010 – 16 U 11/10 – kommt es bei einer Preisüberhöhung immer auch auf den letztlich vereinbarten Gesamtpreis des Vertrages an, der sich aus der Summe der Positionspreise bildet. Zu berücksichtigen war in dem konkreten Fall auch, dass der Auftragnehmer im Endpreis noch einen Rabatt von 10 % gewährt hatte.
Eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers hinsichtlich der Preisbildung war nicht anzuerkennen.