Kommentar

Gesetzentwurf zu Werkverträgen und Zeitarbeit: Weniger ist mehr

Es ist ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, den Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung und von Werkvertragsgestaltungen zu bekämpfen, wenn diese auf eine Umgehung des Kündigungsschutzes ausgerichtet sind. Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitete „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer­überlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 16. November 2015 führt jedoch zu neuen Rechtsunsicherheiten, beschränkt die notwendige Flexibilität und führt zu einer praxisfernen Überregulierung. Nach dem Gesetzentwurf können Leiharbeitnehmer zukünftig nur noch bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Überlassungshöchstdauer ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher unwirksam. Ab dem Tag der Überschreitung der Überlassungshöchstdauer wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert. Eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer soll durch Tarifverträge zwar möglich sein, jedoch nur für unmittelbar tarifgebundene Unternehmen. Dies schränkt die negative Koalitionsfreiheit der betroffenen Unternehmen ein.

Eingriff in die Arbeitskampfparität und in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit

Weiterhin sieht der Entwurf u. a. vor, dass ein Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen darf, soweit sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Verstöße gegen dieses Verbot können mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden. Die beabsichtigte Regelung greift erheblich in die Arbeitskampfparität ein und schließt legitime Abwehrmöglichkeiten des Arbeitgebers aus. Darüber hinaus soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, dem Betriebsrat Unterlagen über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben von Personen vorzulegen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Zu unterrichten ist dementsprechend über die Frage, ob Aufgaben mit eigenen Arbeitnehmern, Leiharbeitnehmern oder über die Erteilung von Dienst- bzw. Werkverträgen erfüllt werden sollen.

Dies stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeber dar. Insbesondere im technischen Anlagenbau, bei dem üblicherweise viele Nachunternehmer eingeschaltet werden, würde die Unterrichtungspflicht zu einer bürokratischen Überforderung der Arbeitgeber führen.

Außerdem ist geplant, im Bürgerlichen Gesetzbuch einen Paragrafen einzuführen, in dem die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien bezüglich der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses definiert werden sollen. Die zugrunde gelegten Kriterien tragen jedoch der modernen Spezialisierung der Unternehmen nicht Rechnung, insbesondere im Baubereich und der dort vorherrschenden Arbeitsteilung.

Arbeitnehmerüberlassung ist schon jetzt ausreichend geregelt

Bereits mit dem geltenden Recht und der einschlägigen Rechtsprechung lässt sich der Missbrauch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und von Werkverträgen wirksam verhindern. Hinsichtlich des geplanten Gesetzesvorhabens sollte die Devise gelten: Weniger ist mehr.

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