Kommentar

Das neue Wettbewerbsregister – Vorsicht vor der Schwarzen Liste

Das Bundeskartellamt wird zukünftig eine „Schwarze Liste“ für Unternehmen führen, welche Wettbewerbs- und andere Rechtsverstöße begangen haben. Dieses Wettbewerbsregister soll gewährleisten, dass bundesweit alle öffentlichen Auftraggeber von Delikten der Bieter Kenntnis erlangen. Alle Vergabestellen werden verpflichtet, bei einem Auftragswert ab 30.000 € vor Auftragserteilung beim Wettbewerbsregister anzufragen, ob ein Eintrag vorliegt. Aufträge der öffentlichen Hand weisen eine große gesamtwirtschaftliche Bedeutung auf. Für die Unternehmen kann die Einführung des Wettbewerbsregisters somit zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen.

Eintragungen in das Wettbewerbsregister

Für die Auftragnehmer sind die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Wettbewerbsregis-tergesetz von besonderer Bedeutung. Als eintragungsrelevante Delikte sind neben Korruptionsdelikten auch Geldwäsche, Menschenhandel, Beteiligung an organisierter Kriminalität und andere schwere Wirtschaftsdelikte erfasst. Einzutragen sind darüber hinaus auch bestimmte Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, beispielsweise gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ein nicht ordnungsgemäßer Entleih von Leiharbeitnehmern kann dazu führen, dass Auftragnehmer in das Wettbewerbsregister eingetragen und von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

In das Wettbewerbsregister werden auch rechtskräftige Bußgeldentscheidungen eingetragen, die unter anderem wegen Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, wenn eine Geldbuße von wenigstens 2.500 € festgesetzt worden ist. Zu der Festsetzung einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € kann es vor dem Hintergrund des geänderten AÜG jedoch nicht nur im Falle schwerwiegender Verstöße kommen, sondern auch bei Missachtung bestimmter formaler Anforderungen. Nach § 16 Abs. 1 AÜG handelt beispielsweise ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet.

Verleiher und Entleiher sind verpflichtet, die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmer-Überlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Beauftragt ein Unternehmen zum Beispiel mit einem Werkvertrag einen Nachunternehmer mit der Erbringung von vermeintlichen Werk-leistungen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass es sich aufgrund der tatsächlichen Auftragsabwicklung um Arbeitnehmer-Überlassung handelt, liegt ein Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung des AÜG vor. Ein Verstoß gegen das AÜG liegt ferner vor, wenn Verleiher und Entleiher vor der Überlassung die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht konkretisieren.

Nach § 16 Abs. 2 AÜG liegen in den vorgenannten Fällen Ordnungswidrigkeiten vor, welche mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden können. Die so genannte verdeckte Arbeitnehmer-Überlassung kann somit neben den gravierenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen auch zu einem Eintrag in das Wettbewerbsregister führen.

Löschung von Eintragungen und Selbstreinigung

Vor der Eintragung soll das betroffene Unternehmen informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eintragungen in das Wettbewerbsregister werden je nach Art der Verfehlung nach fünf oder drei Jahren von Amts wegen gelöscht. Möglich ist daneben eine vorzeitige Löschung wegen einer so genannten Selbstreinigung. Diese setzt unter anderem eine aktive Zusammenarbeit des Unternehmers mit den Behörden bei der Aufklärung des Sachverhalts und die Ergreifung konkreter Maßnahmen – technischer, organisatorischer und personeller Art – zur Vermeidung von weiteren Straftaten oder weiterem Fehlverhalten voraus.

Der Kommentar gibt die Meinung des Autors wieder.

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