Kommentar
Fehlende LeitplankenUm den Klimaschutz in Deutschland gemäß den nationalen Vorgaben sowie den EU-weiten und internationalen Vereinbarungen voranzubringen, sind wirksame Maßnahmen in allen Sektoren dringend erforderlich. Eine besondere Bedeutung kommt dabei bekanntlich dem Gebäudesektor zu. Es bedarf daher gerade in diesem Bereich erheblicher Ener-gieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz, um die Klimaschutzziele und die Ziele der Energiewende zu erreichen.
Aktuell wird die Bundesregierung ihre europäischen Verpflichtungen zur CO2-Minderung nicht erreichen und Strafzahlungen leisten müssen. Ein entscheidendes Instrument, um den Energieverbrauch und die CO2-Emission von Gebäuden zu senken, sind klare ordnungsrechtliche Vorgaben für Neubauten und Bestandsgebäude – also zielorientierte, authentische und auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens basierende politische Leitplanken. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) scheiterte ebenso wie die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen. Und dort, wo Leitplanken aufgestellt wurden, fehlt es an klaren Definitionen, Umsetzungsstrategien und Vollzug.
Beispiel Energieausweis
Der Energieausweis stellt unter anderem bei der Immobilienwahl ein wichtiges Instrument dar, auch wenn die parallele Existenz von Verbrauchs- und Bedarfsausweisen die Vergleichbarkeit und die Aussagekraft schmälern. Auf die Kleine Anfrage „Wirkung und Mängel von Energieausweisen für Gebäude“ der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen antwortet die Bundesregierung mit kabarettreifen ausweichenden Floskeln. Befragt nach der Verlässlichkeit der einzelnen Angaben zu Gebäuden und Energieverbrauch bzw. Energiebedarf in Energieausweisen anhand der Länderberichte kommt die famose Antwort: „Generelle Rückschlüsse auf die Qualität von Energieausweisen insgesamt lassen sich anhand der Berichte nicht ziehen.“ Wozu dann die Berichte? Wozu dann ordnungsrechtliche Vorgaben?
Beispiel Niedrigstenergie-Gebäudestandard
Gemäß EU-Gebäuderichtlinie müssen die Mitgliedstaaten den Niedrigstenergie-Gebäudestandard bis zum 1. Januar 2019 für Gebäude der öffentlichen Hand und bis zum 1. Januar 2021 für private Gebäude in Kraft gesetzt haben. Auch hiervon ist die Bundesregierung noch weit entfernt. Zwar soll laut Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums die Novelle des Energieeinsparrechts für Gebäude rasch angegangen werden – ob es allerdings bis zum 1. Januar 2019 reicht und wie dann quasi von heute auf morgen eine Umsetzung gerade im sensiblen Bereich der öffentlichen Hand stattfinden soll, steht in den Sternen. Als TGA-Branche können wir uns nur wünschen: eine schnelle Verabschiedung des GEG mit möglichst wenigen Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf, verlässliche und belastbare Vorgaben zu Umsetzung und Vollzug des Energieeinsparrechts, Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, Technologieoffenheit, einfache und marktkonforme Förderinstrumente – also klare politische Leitplanken.
Der Kommentar gibt die Meinung des Autors wieder.